183 4.3.2.1.2. Das Oberlandgericht Auch nach der ersten Intervention der Schweden im Erzstift arbeitete das Oberlandgericht als Appellationsgericht fiir die Untergerichte weiter. Das Gericht tagte zweimal jährlich in der Kanzlei in Bremervörde (am Montag nach Invocavit und am Montag nach Bartholomaei). Wie das Hofgericht war das Oberlandgericht wie fruher aus Kanzler und Räten des Erzbischofs und aus Landräten als Vertreter der verschiedenen Stände zusammengesetzt. Da Strafsachen unter die unmittelbare erzbischöfliche Gerichtsbarkeit fielen, gelangten nur appellierte Zivilsachen an das Oberlandgericht.'*'*^ Auch zu Sitzungen dieses Gerichts fertigte der Erzbischof die Ladungen aus."*^^ Die letzte Tagung vor der schwedischen Machtiibernahme scheint im August 1643 stattgefunden zu haben. Aus den Registraturlisten, die fiir die letzten Jahre der Tätigkeit unter Erzbischof Friedrich erhalten sind, ergibt sich, daB nur Appellationssachen behandelt worden sind — etwa 30 bis 50 je Gerichtstag. Der Fiskal war in bis zu vier Sachen je Gerichtstag Partei. Die Stände betrachteten ihre Teilnahme an der Rechtsprechung als ein politisches Instrument. Ihre Vertreter erhielten sogar bis ins einzelne gehende Anweisungen, wie sie bei den verschiedenen Entscheidungen abzustimmen hatten.'*^® Ähnlich wie das Hofgericht tagte auch das Oberlandgericht nach der zweiten schwedischen Intervention nicht wieder. Appellationen wurden nach der Einrichtung einer schwedischen Regierung im Jahre 1645 statt vom Oberlandgericht von der Kanzlei entschieden. Auch die Rekonstruktion des Oberlandgerichts scheiterte am Widerstand der Landstände.'*'*^ 445 4.3.2.1.3. Die Kanzlei Während der letzten Jahre der erzbischöflichen Herrschaft behielt die Kanzlei neben ihren schon geschilderten Aufgaben auch ihre Befugnisse als Appellationsinstanz in Strafsachen, die unter die Gerichtsbarkeit des Höpkes Relation; RA: Bremensia vol. 137. In Anwesenheit des Erzbischofs von „Ertzbischofl. Furstl. Bremische anheimb gelaBene Landtrost, Cantzler und Räthe“. StA Stade: Rep. 5b, Each 128 Nr. 7. StA Stade: Rep. 5 b. Each 128 Nr. 7 und 11. — An jedem Sitzungstag wurden etwas iiber zehn Sachen entscheiden, und die Sitzungen wurden fortgesetzt, bis alle anhängigen Sachen erledigt waren. So die Deputierten vom Domkapitel zu Bremen Jobss Schultze, Probst vom Land Hadeln und Wurffen und zum Eylenthell, und Albertus Heckenberg, J.U.D., Syndikus der Domkirche zu Bremen, Februar 1640. StA Stade: Rep. 5 b. Each 128 Nr. 13. Höpkes Relation; RA: Bremensia vol. 137. 443 440
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