RB 24

182 konnte dann auch in Kanzleiverfahren, in den ein Stand oder ein Mitglied eines Standes Partei war, an das Hofgericht oder das RKG appelliert werden.^^^ Die Konkurrenz mit der Rechtsprechungstätigkeit der Kanzlei erregte auch während dieser Zeit die Aufmerksamkeit der Stände.^^® Zur Zeit der Ankunft der Schweden im Erzstift war das Hofgericht wie folgt zusammengesetzt: Den Vorsitz fuhrten entweder der Landdrost oder der Kanzler, die iibrigen Kanzlei- und Landräte waren Beisitzer. Sitzungen fanden zweimal jährlich statt. AmMontag nach Michaelis tagte das Gericht in Bremen und am Montag nach Misericordias domini in Stade.^®^ Von der Gerichtsarbeit während der Zeit des letzten Erzbischofs sind einige fragmentarische Akten erhalten.^®® Während der Jahre 1638 bis 1643 lud der Erzbischof persönlich die Stände zu den Hofgerichtstagen.^®® Die letzte erhaltene Ladung stammt vom September 1643 und betrifft den Hofgerichtstag vom2. Oktober 1643. Vermutlich war dieser Gerichtstag der letzte des erzbischöflichen Hofgerichts. Im Februar 1644, als der nächste Gerichtstag hätte stattfinden sollen, befand sich Königsmarck schon mit seinemTruppen imStift und machte Ladungen unmöglich. Aus den Verzeichnissen der anhängigen Sachen, die fur diese Jahre erhalten sind, ergibt sich, da6 keine Appellationen beim Hofgericht behandelt worden sind. Im iibrigen waren sowohl zivilrechtliche Streitigkeiten als auch fiskalische Verfahren anhängig. Nach Ubernahme der erzbischöflichen Funktionen durch die schwedische Regierung nahm das Hofgericht seine Tätigkeit nicht wieder auf. Dies soil unterblieben sein, well die Landräte die neue schwedische Herrschaft nicht anerkennen wollten.^^^ Statt vom Hofgericht wurden anfallende Sachen von der Kanzlei bearbeitet.^^^ 440 derliches liege. Sollte Schweden in einem Frieden von Osnabriick Bremen zugesprochen erhalten, konnte Friedrich dieses Stift als Lehn der schwedischen Krone erhalten. — Lorenz: Erzstift Bremen S. 106. Diese Darstellung griindet sich auf Flopkes Relation von 1649; RA: Bremensia 435 vol. 137. Klagen der Stände von 1633. —Schleif: Regierung S. 119 f. Höpkes Relation; RA: Bremensia vol. 137. StA Stade: Rep. 5 b, Fach 130: 25—26. Im April 1642 luden jedoch „Erzblschoffl. Bremlsche Anheimb gelassene Landtrost und Rähte“. StA Stade: Rep 5 b, Fach 130 Nr. 25. —Erhalten sind die Schreiben Friedrichs an das Domkapitel in Bremen. Vermutlich haben die anderen Stände entsprechende Schreiben erhalten. 1639: Fiskalis ./. Christoff Clufern wegen Bruchs des allgemeinen Landfriedens. StA Stade: Rep 5 b, Fach 130 Nr 25. . weile die Landt-Räthe nicht confirmiret gewesen“; Flopkes Relation in RA: Bremensia vol. 137. Siehe hierzu unten Kap. 4.3.2.1.3. S. 183 f. 436 437 438 439

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=