177 Nördlingen am 27. August, zugeschrieben werden. Christian konnte zudem darauf hinweisen, daC Friedrich seit 1621 Koadjutor im Erzstift gewesen Vor der formellen Regierungsiibernahme Friedrichs wurde das 409 war. Verhältnis des Erzstiftes zu Schweden durch zwei Verträge, die im längeren Verhandlungen vorbereitet worden waren,^^® neu geregelt. Der eine Vertrag wurde am 5. Februar 1635 zwischen den bremischen Ständen (die Stadt Bremen jedoch ausgenommen) und der schwedischen Krone, der andere am 8. Februar 1635 zwischen Friedrich, den Landständen und Schweden geschlossen.**^- Der zweite Vertrag bedeutete inhaltlich, daB das Erzstift fiir neutral erklärt wurde. Bis auf weiteres sollte nur die schwedische Garnison in Buxtehude weiterbestehen, aber Verhandlungen iiber ihren Abzug eingeleitet werden. Von schwedischer Seite gelang es, in den Vertrag eine Klausel aufnehmen zu lassen, da6 Friedrichs Wahl zum Erzbischof nicht nur auf dem Wahlakt des Domkapitels, sondern auch auf schwedischen Gnaden beruhte. Hiermit wurden jedoch nur Anspriiche ohne realen Gehalt ausgedriickt. Die materiellen Wiinsche Schwedens blieben unerfiillt. Man kam zu keiner Vereinbarung mit Friedrich und konnte auch keinen schwedischen Koadjutor ernennen. Diese letztere Frage wurde dann aber Gegenstand weiterer Verhandlungen —zuerst hinsichtlich des Erzstiftes und später auch hinsichtlich Verdens. Das schwedische Begehren scheiterte jedoch am Widerstand der Stände und des Erzbischofs. Nach dem Ende der Verhandlungen wurde Friedrich am 25. Februar 1635 zum erzbischoflichen Administrator proklamiert,^^^ und im Juli des selben Jahres verlieBen die Schweden Stade. ImFriihjahr und Sommer 1635 fanden erneute Verhandlungen zwischen Friedrich und den schwedischen Legaten, die vom Reichskanzler unterstiitzt wurden, statt. Sie brachen aber zusammen und wurden erst im Sommer 1636 wiederaufgenommen. Sie fiihrten zu zwei Neutralitätsverträgen, die in Stade am 5. August 1636 unterzeichnet wurden.^^^ Schweden erklärte das Erzstift zu neutralem Gebiet, und die noch vorhandenen schwedischen Truppen sollten das Territorium verlassen. Diese Vereinbarung war jedoch von der Voraussetzung abhängig, daB Erzbischof und Stände innerhalb von sechs Monaten beim Kaiser die entsprechende Neutralitätserklärung der anderen kriegfiihrenden Seite begehrten. EntZu den umfassenden schwedischen Bemiihungen siehe Lorenz: Erzstift Bremen S. 22 ff. Fur Schweden wurden die Verhandlungen von Johan Skytte und Lars Grubbe geleitet; Böhme: Staatsfinanzen S. 21. Sverges Traktater V: 2 S. 285. Sverges Traktater V: 2 S. 291. Böhme: Staatsfinanzen S. 21. Lorenz: Erzstift Bremen S. 29. Zetterqvist: Grundläggningen S. 21. Sverges Traktater V: 2 S. 376 und 381. 12 —Modéer 409 410
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