RB 24

172 Garnisonsangehörigen zuständig sei, Vith antwortete, daB die Jurisdiktion wie in der fruheren Kapitulation beim Kommandanten liegen solle. Vith berichtete dann aber auch einige Fälle, in denen offensichtlich Zuständigkeitsprobleme aufgetreten waren, denn Soldaten seien von dem Kommandanten in Verwahrung genommen worden, obwohl sie eigentlich vom Rat abgeurteilt werden sollten.^®® Schon friih wurde deutlich, da6 bei den Militärverbänden in Stralsund ein kriegsgerichtlicher Beamter vorhanden sein muBte, und wie schon erwähnt ist in den pommerschen Rechenschaften fiir 1632 ein „Jochum Drömlingh Stralsundz Auditeur“ belegt.^®^ Er hatte vermutlich den Kriegsgerichten in Stralsund zur Hand zu gehen. Die spätere Ernennung Henrik Salefelts am 4. Dezember 1639 zum Generalauditeur in Vorpommern muB vor dem Hintergrund friiherer Konflikte gesehen werden. Ihm wurde im iibrigen besonders aufgetragen zu wachen, daB Urteile und VollstreckungsmaBnahmen nicht gegen getroffene Vereinbarungen, insbesondere mit der Stadt Stralsund verstieBen.^^- Solche Fälle sollten ohne Ausnahme dem Gouverneur und den Assistenzräten berichtet werden, nach deren Befehlen und Anweisungen sich der Generalauditeur dann zu richten habe.^®^ Obwohl man sich also von schwedischer Seite um die Einhaltung der Jurisdiktionsregeln in den Verträgen bemiihte, entstanden dennoch Konflikte. Das ergibt sich aus einer Resolution der schwedischen Regierung vom 12. Oktober 1641 iiber die Jurisdiktionen in Stralsund. Die Resolution war durch ein Memorial veranlaBt, das Delegierte der Stadt bei der Regierung eingereicht hatten und in dem sie sich „wegen der militarischen Jurisdiction und derselben Extendirung“ beschwerten. Die Regierung erinnerte in der Resolution einleitungsweise daran, daB die Jurisdiktionsfragen schon friiher Gegenstand einer königlichen Verordnung gewesen seien und „dass die Anno 1629 aufgerichtete Königl. Capitulation fiir eine Cynosur Richtschnur, vornach, alle eingerissene Missverstände und Irrungen decidiret werden mussen“; gegen eine Neuregelung habe die Regierung jedoch keine Einwendungen. Im ersten Beschwerdepunkt hatte die Stadt darum gebeten, daB ihre Einwohner nicht vor Kriegsgerichte gezogen werden, sondern ihr Forum vor demStadtgericht haben sollten; Ausnahmen sollten fiir rein militärische 390 SRp 1638 S. 154. — Zur weiteren Entwicklung siehe oben Kap. 4.2.5.2.2. S. 157. RA: Reviderade räkenskaper Pommern-Wismar, Vorpommern, Huvudbok 1632. „hwadh föreeningar kunna wara giorde i synnerheet medh Stralsund Stadh icke warde de facto förmcdelst någon förfångeligh domb och execution prueiudicerade, utan gå der i heelt cauté'". RA: RR Dezember 1639. K. Resolution vom 12. Oktober 1641. RA: Ty-lat RR. — D.^hnert: Sammlung II S. 156 ff. — Unter den aufwartenden Delegaten war David Mevius, Stadtsyndikus von Stralsund; Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 65. 394 391 392 393

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=