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170 strafbar.^®® Lillieströms Ehre war durch Verbalinjurien gekränkt worden, und er meinte urspriinglich, dafi er durch das Duell Genugtuung erhalten habe, erfuhr dann aber, da6 Ulfsparre auch weiterhin unwahre Behauptungen iiber das, was sich zwischen ihnen ereignet hatte, verbreitete. Zur Rettung seiner Ehre verlangte er deshalb die eidliche Zeugenvernehmung. Die vernehmende Kommission war sehr prominent zusammengesetzt. Vorsitzender war Axel Lillie. Die Beisitzer waren teils Zivilpersonen,®®^ teils Militärs.®®^ Uber diese Zusammensetzung hatten sich die Parteien geeinigt. Beide Parteien hatten normalerweise Rechte auf ein privilegiertes Forum: Ulfsparre vor dem Generalkriegsgericht und Lillieström vor dem Hofgericht. Wären sie wegen des Duells vor Gericht gestellt worden, hätten also verschiedene Gerichte entscheiden miissen. Hier ging es jedoch nicht umeine verurteilende oder freisprechende Entscheidung durch ein gemischtes Sondergericht, sondern nur um eine — auf Lillieströms Initiative — einverständlich beantragte Vernehmung von Zeugen, die etwas iiber die sachlichen Umstände des Streites zwischen den Parteien zu sagen hatten. Nach Lillieström ware ein Vergleich zwischen ihm und Ulfsparre möglich gewesen, wenn Ulfsparre nicht an einen anderen Ort versetzt worden wäre. Die beiden Parteien waren nicht persönlich, sondern nur durch Bevollmächtige bei der Verhandlung vertreten.®®® Den Vernehmungen lagen von Lillieström nach damaligen Beweisrecht verfaBte Präliminarinterrogatorien und von Ulfsparre eingereichte Artikel zu Grunde. Mit der Kommissionsverhandlung war dann der Streit zwischen den Parteien offiziell beendet. Offenbar hatte Lillieström dieses Kommissionsverfahren verlangt, um in Schweden erklären zu können, was sich in Stettin ereignet hatte.®®^ Zugleich wird in derartigen Streitigkeiten eine eindeutige, unter Eid abgegebene und protokollierte Aussage als Genugtuung fiir die eine Partei und als verurteilende Entscheidung fiir die andere aufgefaBt worden sein. Stralsunds Sonderstellung zeigt sich in den Konflikten, die sich im Zusammenhang mit Verlegung schwedischer Truppen in die Stadt ereigElnschlägige Gesetzgebung zuerst im Duellplakat vom 23. Dezember 1662. NylanDER, Gustav Adolfs Akademiens årsbok 1966 S. 5. Dieses Duellplakat wurde auch in Pommern anwendbar; Berger: Rechtsgeschichte S. 39. Die Hofgerichtsassessoren Wilhelm Mildnitz und Christian Pistorius sowie Oberkommissar Georg Baldwin. Generalauditeur Henrik Salefelt, Oberstleutnant Christoffer Ekebladh, Major Christer Swinhufvud und Regimentsquartiermeister Hans Löffling. Hauptmann Måns Larsson Silfverswärd als Vertreter fur Ulfsparre und Fiskal Joachim Schmidt als Vertreter fiir Lillieström (!). J. N. Lillieström an Axel Oxenstierna, datiert Stettin, den 10. Januar 1645 und 4. Februar 1645 mit dem Vernehmungsprotokoll als Anlage sowie 20. Februar 1645; RA: Oxenstiernska samlingen, Krigsrättshandlingar och rör. justitieväsendet i Preussen och Tyskland 1626—1654, E 889, und Brev till Axel Oxenstierna, E 652. 380 381 383

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