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169 fur Hinterpommern.^"® Durch diese Änderung war von schwedischer Seite der Grund fiir eine einheitliche kriegsgerichtliche Personalorganisation fur ganz Pommern gelegt, die dann in den Grundziigen bis 1715 bestehen blieb. Der kriegsgerichtliche ProzeB war 1632 in der „General- und Obergerichts-Ordnung“ ausfuhrlich geregelt worden. In ihr war die Bezeichnung „General Kriegs Recht“ fiir das in Punkt 121 der Kriegsartikel von 1621 erwahnte Obergericht eingefiihrt worden, Belege fiir die Tätigkeit eines „Königl. General Kriegsrechts zu Alten Stettin"'’ sind fiir den 26. Februar 1634 vorhanden.^^^ Dieser Beleg und die Tätigkeit Johan Dreyers als Generalauditeur in Stettin seit 1632 rechtfertigen die Annahme, dafi ein permanentes Obergericht, das Generalkriegsgericht, jedenfalls seit 1634 in Stettin tätig war. In diesem Zusammenhang ist auch ein „Eydtliches Exa)nen Testium"’ in Stettin am 16, Dezember 1644 bemerkenswert, das wegen eines Streites und anschlieBenden Duells zwischen Oberstleutnant Georg Ulfsparre und Assistenzrat Johan Nicodemi Lillieström angestellt wurde.^'® 1615 hatte Herzog Philipp zwar ein Duell-Edikt ausgefertigt.^"^ Da der schwedische Fiskal die Duellanten aber nicht bei ihren jeweiligen Fora anklagte, wird man dieses Edikt auf schwedischer Seite vermutlich nicht fiir anwendbar gehalten haben. Nach schwedischem Recht waren Duelle damals nicht Vollmacht Anlage zum Schreiben an Axel Oxenstierna; RA; E 704. Salefelt erbat Im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Vollmacht die Empfehlung Johan Oxenstiernas, damit die Vollmacht von der Reichsregierung konfirmiert werden konnte. Johan Oxenstierna an Axel Oxenstierna vom 8. Juni 1643; RA: E 679 und 920. Die Vollmachten wurden auch der Kanzlei in Stockholm eingereicht (Salefelt an Andreas Gyldenklou, datiert Stettin, den 22. Oktober 1646; RA: Kanslitjänstemäns koncept och mottagna skrivelser vol. 17.) und von der Reichsregierung am 15. September 1646 konfirmiert. RA: RR. Jacob Kingen ./. Ernst Friedrich Borcken u. a.; RA: Pommeranica vol. 497. Der Fall ist insoweit interessant, als ein Kontumazialurteil in der Sache erging, das aber nicht vollstreckt werden konnte. Der Kläger wandte sich in erster Linie an Reichskanzler Axel Oxenstierna, der 1635 schon Generallegat und Director in Deutschland war. Die Sache blieb allerdings in den Kanzleiakten liegen, ohne daB etwas geschah. Nach Ernennung eines Gouverneurs in Pommern im Jahre 1638 wandte sich der Bevollmächtige Kingens, Georg Balduin, am 17. Oktober 1638 an den Reichskanzler mit der Bitte um Flilfe bei der Vollstreckung. Die Parteien hatten sich am 12. Juli 1644 nach einem „harten discurs“ gegenseitig zum Duell gefordert, bei dem Ulfsparre am Bauch verletzt wurde. — Vgl. judicium mixtum, was bedeutete, dafi in gewissen Fällen eine Magistratsperson dem Kriegsgericht oder ein Offizier dem Stadtgericht ohne Votum beisaC. Dähnert: Sammlung I S. 880 und III S. 228. Berger: Rechtsgeschichte S. 39. 376 377 878 379

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