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164 Oxenstierna bereit, verlangte aber die nähere Bezeichnung der fraglichen Verfahren.®^^ Bis 1648 war Stralsund also von der Jurisdiktion des vorpommerschen Hofgerichts ausgenommen. Wurden Sachen aus der Stadt beim Hofgericht anhängig gemacht, wurden sie zuriickwiesen.^^® 4.2.6. DieKriegsgerichte Wie oben erwähnt, beschränkten sich die schwedischen Einfliisse auf die pommersche Rechtsentwicklung anfänglich auf die Tätigkeit militärischer Gerichte, wie sie vor der schwedischen Zeit in Pommern unbekannt gewesen zu sein scheinen.^^® Schon die Kapitulation zwischen Gustaf Adolf II. und Stralsund vom 17. Januar 1629^°*’ enthielt Bestimmungen iiber schwedische Zuständigkeit fiir Verfahren, die die schwedische Garnison in Stralsund betrafen. Die Verhältnisse fiir ganz Pommern wurden in einem Zusatzvertrag zur Stettiner Allianz von 1630, der „Quartiersordnung“, in Punkt 10 geregelt.^^^ Gustav Adolf II. wurde das Kriegsregiment zuerkannt. Auf dieser Grundlage wurde unverziiglich ein Kriegsgerichtswesen in Ubereinstimmung mit den Kriegsartikeln von 1621 eingerichtet. Die Bemiihungen des Königs umbaldige Kontrolleiiber dieKriegsrechtsprechung in Pommern wird dadurch unterstrichen, dafi er schon am 15. August Johan Oxenstierna an Burgermeister und Rat, datiert Minden, den 5. September 1643; SA Stralsund: Burgermeister und Rat P 812 und 813. Vgl. das Konzept in RA: E 924. 347 Hofgericht an Burgermeister und Rat vom 5. September 1646; SA Stralsund: Burgermeister und Rat P 812 und 813. Die schwedische Reichsregierung schrieb auch später der Stadt keine MaBnahmen in Rechtsstreitigkeiten vor. Sie untcrstiitzte allerdings Rechtsuchende mit Wiinschen nach Bearbeitung von rechtlichen Angelegenheiten bei Burgermeister und Rat, beispielsweise in der Sache des Stockholmer Biirgers Siegfried Jacobsson ./. Erben des Stralsunder Biirgers Sterlin Brandenburg; KMt an die Stadt Stralsund vom6. Juli 1648; RA: Ty-lat RR. Berger: Rechtsgeschichte S. 31. — Zu Bedeutung der Reformen Gustaf Adolfs IL fiir die Verbesserung des militärischen Gerichtswesens in Deutschland Friccius: Entwurf II S. 94 ff. — Zum älteren deutschen Kriegsrecht siehe Hulle: Auditoriat S. 11 ff. 348 349 Sverges traktater V: 2 S. 674 ff. —Vgl. unten S. 171. „Auch ist zwischen beidcn Theilen abgeredet und geschlossen, daB das KriegsRegiment zwar bcy Ihro Königl. Majestät und dero Officieren seyn, daB Politische und Geistlichc Regiment aber in seinem Stande bey der Pommerschen hohen und mittelbaren Obrigkeit, nach wie vor, blelben, und also ein jeder bey seinem Judice ordinario, sowol in peinlichen, als biirgerlichen, Lehn- Beneficial- und Matrimonial-Sdt.c\\ei\, gelassen werden soll.“ —Dähnert: Sammlung I S. 83. 350 351

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