163 um zu beweisen, da6 keine Sache auf der Grundlage des Erbvertrages beimHofgericht anhängig gemacht worden sei. Oxenstierna nahm an, daB die Stadt wiederum eine Deputation nach Stockholm schicken wiirde, und schlug deshalb direkte Verhandlungen im Zusammenhang mit seiner Durchreise auf dem Weg von Stettin zu den Friedensverhandlungen in Osnabruck vor.^^^ Zugleich erklärte er, dafi die von der Stadt aufgefiihrten Hofgerichtssachen, „welche inter casus exceptos gehören“ oder nicht „Requisita suhstantialia“ erfiillten, unbedingt vom Hofgericht behandelt werden sollten. Er beabsichtige, das Hofgericht aufzufordern, von der Stadt eine Erklärung iiber ihr Verhalten in den fraglichen Fällen zu begehren. Die Vormundschaftsregierung nahm in einemSchreiben an Johan Oxenstierna vom 3. Juni 1643 gegen dessen orthodoxe Politik in der Appellationsfrage Stellung. Sie entschied zu Gunsten der Stadt und teilte Oxenstierna mit, dafi sie es bis auf weiteres fiir bedenklich halte, sich mit der Stadt in dieser Frage auf Dispute einzulassen.^*^ Oxenstierna geriet also in eine Lage, die mit der Johan Skyttes einige Jahrzehnte friiher in Livland vergleichbar war. Im Hinblick auf die politischen Verhältnisse wagte die schwedische Regierung keine härtere Politik, wie sie besonders von Seiten des Reichskanzlers vorgeschlagen worden war. Stralsund war wie oben erwähnt als Briickenkopf zu wichtig, als dafi Schweden in einer derartigen Justizfrage mit der Stadt in ernsthafte Streitigkeiten geraten wollte. Anlafi zu weiteren Verhandlungen bestand fiir Oxenstierna also nicht. Die Stadt verlangte jedoch, er solle das Hofgericht in Greifswald gemäfi der Entscheidung der schwedischen Regierung anweisen, die Akten zu edieren, die sich damals noch beim Hofgericht befanden. Hierzu erklärte sich 342 344 Als Anlage zum Schreiben vom 5. April 1643. — Die Stadt nannte drei Sachen, die an das Hofgericht gebracht worden waren. In einer ging es um eine Nullitätsklage und zwei waren Appellationen, die nicht den Appellationsbestimmungen des Erbvertrages entsprachen und die das Hofgericht deshalb hätte verwerfen miissen. Vgl. Johan Oxenstierna an Biirgermeister und Rat, datiert Stettin, den 16. Mai 1643; SA Stralsund: Biirgermeister und Rat P 812 und 813. Johan Oxenstierna an Biirgermeister und Rat, datiert Stettin, den 27. April 1643; SA Stralsund: Biirgermeister und Rat P 812 und 813. — Die Stadt wandte sich auch an den schwedischen Generalgouverneur in Deutschland, Lennart Torstensson, der aber an die schwedische Regierung und Johan Oxenstierna verwies; Lennart Torstensson an Biirgermeister und Rat, datiert im Felde bei Möllnieck, den 25. Mai 1643; SA Stralsund: Biirgermeister und Rat P 812 und 813. KMt an Johan Oxenstierna vom 3. Juni 1643; RA: RR. — Chemnitz: Schwedischer Krieg IV: 3 S. 46. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 82 f. — Oxenstierna verlieB am 9. Juni Wolgast und fuhr auf dem Seewege direkt nach Wismar. Johan Oxenstierna an Lennart Torstensson, datiert Salzwedel den 15. August 1643; RA: Oxenstiernska samlingen (Johan Oxenstiernas koncept) E 925. Biirgermeister und Rat an Johan Oxenstierna vom 28. Juli 1643; RA: E 1020. 342 343 345 346
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