160 Gouverneur und die Rate nach 1638 gewisse Gerichtstätigkeit in Strafprozessen ausiibten, fand aber, da6 es nur „zu conservation des Landes undt Handthabung dess so hoch Privilegirten LandtFriedens“ geschehen sei. Die Regierung hob besonders hervor, daB diese Gerichtstätigkeit nicht zum Nachteil der Stadtjurisdiktionen stattgefunden habe, „sondern pro tempore bis die ordentliche Dicasteria undt Gerichte wieder geöffnet zu rettung undt Salvirung der hoch betreubter Einwohner undt Unterthanen nothwendig verfiigt werden miissen". Durch diese Argumentation hielt die schwedische Regierung die Rechtsprechung in der Stadt von der späteren Hofgerichtsjurisdiktion getrennt und band sich nur dahingehend, daB die Jurisdiktion des Gouverneurs aufhören sollte, sobald das Hofgericht seine Tätigkeit aufgenommen hatte. Andererseits war gerade die Kriminaljurisdiktion ein Teil der aus dem Blutbann fliessenden landesherrlichen Prärogative. Die Ubernahme dieser Gerichtsbarkeit bedeutete inhaltlich also eine Ubernahme von jura ducalia. Die Aufrechterhaltung der Stadtprivilegien hatte unter anderem bedeutet, daB den Einwohnern der Stadt ein privilegium de non evocando zugestanden hätte. Die Stadt hätte in Zukunft nicht vor das vorpommersche Hofgericht geladen werden können. Zwar war das Hofgericht noch nicht eingerichtet; das sollte nach dem Novembertreffen aber in naher Zukunft geschehen.^^® Die Frage des Evokationsprivilegs wurde vor allem mit der Frage der Kriegsgerichte verbunden, die Stralsund als konkurrierende Fora in der Stadt akzeptiert hatte.^®^ In der Antwort vom 12. Oktober 1641 wich die Regierung diesem Fragenkomplex aus. Der Umfang des Privilegs sei nicht näher bekannt und miisse näher untersucht werden, bevor von schwedischer Seite Einzelfragen erörtert werden könnten. Die Regierung schlug die Einrichtung eines consilium mixtum vor, das aus Vertretern der Stadt, den schwedischen Kommissaren und demGeneralauditeur Henrik Salefeldt als Vertreter der schwedischen Seite zusammengesetzt sein sollte. Dieses consilium sollte Klagen behandeln und bei ihm anhängig gemachte Streitigkeiten entscheiden. Der schwedischen Seite sollte dieses Organ in erster Linie eine Vorstellung von aktuellen Problemen vermitteln und vermutlich auch Einblick in die städtische Verwaltung und Regierung geben.^^^ Fiir die Stadt war ein vorläufiges Ergebnis der Verhandlungen in Stockholm, daB die schwedische Regierung ihr bis auf 332 Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 65. Hlerzu unten Kap. 4.2.6. S. 172 ff. Am selben Tage, 12. Oktober 1641, instruierte KMt den Oberkommandanten Arvid Forbus, den Assistenzrat Alexander Erskein und den Residenten in Stralsund, Johan Hallenus, die Verhandlungen mit den Vertretern der Stadt direkt fortzusetzen. KMt an Forbus u.a. vom 12. Oktober 1641; RA: RR. — Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 66. 330 331 332 333
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