159 und die Regierung war unentschlossen, ob sie die Forderungen zuriickweisen oder aber ihnen nachgeben sollte.^^^ Sie vermutete als Ziel der Stralsunder Deputation die Erwirkung einschlägiger Versprechungen fiir die zukiinftige Ausgestaltung der Rechtsstellung der Stadt. Aus dieser schwierigen Lage versuchte sie sich mit dem Hinweis auf groBe Arbeitsbelastung zu retten. Man wolle aber dennoch die Forderungen der Stadt erwägen und sei —wie von der Stadt gewiinscht —zum AbschluB eines neuen Allianzvertrages unter Beachtung der Forderungen der Stadt bereit, sofern die Deputation Vollmachten zum AbschluB der Allianzverhandlungen vorweisen könne.^^^ Derartige Vollmachten hatte die Deputation jedoch nicht, was die Regierung möglicherweise vorausgesehen hatte.^^® Die konkreten Ergebnisse waren deshalb nicht so gut, wie die Deputation erwartet hatte. Am 21. September 1641 erging dann die Resolution der Regierung. Die Stralsunder Deputation war mit ihr jedoch nicht zufrieden und verlangte erganzende Erklärungen von der Regierung, die in der damaligen Lage nicht riskieren wollte, daB sich das Verhaltnis zur Stadt verschlechterte. 327 328 Die Regierungsvertreter erarbeiteten nach weiteren Verhandlungen mit der Stralsunder Deputation einen neuen Entwurf einer Antwort an Stralsund, der am 6. Oktober 1641 von der Regierung erörtert wurde. Die Regierungsvertreter meinten, man miisse den Forderungen der Stadt teilweise nachgeben. Dem widersetzte sich jedoch der Reichskanzler. Die wesentliche Voraussetzung fiir die Exemtionsforderungen der Stadt sei nicht gegeben, da die schwedische Krone im Gegensatz zu den Behauptungen der Stadt die jura ducalia des Herzogs nicht iibernommen habe. Ein Nachgeben werde bedeuten, daB sich die Regierung der Stralsunder Rechtsanschauung anschlieBe. Das wiirde zu Problemen im Verhaltnis zu Brandenburg fiihren und eine MiBachtung der Allianz mit Pommern bedeuten. Ein neuer Entwurf wurde deshalb hergestellt, der angenommen und der Stralsunder Deputation unter dem 12. Oktober 1641 zugestellt wurde.®“® In dieser Deklaration und Resolution der Regierung werden in Punkt 2 die Forderungen Stralsunds behandelt, daB „ausserhalb des Kriegsrechten kein ander Gerichte sub quovis alio titulo in der Stadt gelassen“. Die Regierung bestritt, daB sich in der Stadt auBer dem Kriegsgericht andere fremde Gerichte befänden. Sie gab zwar zu, daB der 324 SRP 1641 S. 697. 325 SRP 1641 S. 700 f. SRP 1641 S. 703. 327 Die Resolution wurde am 23. September unterschrieben; SRP 1641 S. 718. Resolution in RA: Ty-Iat RR. SRP 1641 S. 723. 329 SRP 1641 S. 726 f. — K. Resolution vom 12. Oktober 1641 in RA: Ty-lat RR. 326 328
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