156 fiirstlich pommerschen Landesherrschaft ergaben. Die Antwort läBt zwar schwedische Bedenken angesichts dieser Entscheidung erkennen; die Abtretung der Gerichtsrechte wird aber doch damit gerechtfertigt, da6 die von der Stadt vorgetragen Gesichtspunkte begriindet seien. Insbesondere wurde anerkannt, dafi die Stadt seit der Ankunft Gustaf Adolfs 11. unter anderem durch Kontributionen und andere Hilfe groBe Opfer auf sich genommen habe.^“® Die schwedische Abtretung der herzoglichen Rechte im Stadtgericht hatte also letztlich ihren Grund in der faktischen Cbernahme der entsprechenden jura ducalia des pommerschen Herzogs. Diese Ubernahme muBte die Stadt Stettin anerkennen und eine eventuelle Ubertragung herzoglicher Rechte und damit die Konstruktion einer autonomen Stadtjurisdiktion ohne direkten furstlichen EinfluB besonders begehren. Ein Argument von Pascovius sei hier besonders festgehalten: Die Abtretung der herzoglichen Gerichtsrechte bedeutete nicht, daB auch die Appellation an das Hofgericht aufhoren solle. Der schwedischen Krone blieb also die Möglichkeit, durch obergerichtliche Priifung appellierter Urteile die Tätigkeit des Stadtgerichts zu kontrollieren und zu berichtigen. 4.2.5.2.2. Stralsund Stralsund hatte seine freie Stellung im Verhaltnis zum pommerschen Herzoghaus schon vor der Ankunft der Schweden durch den Erbvertrag von 1615 und den Biirgervertrag von 1616 klargestellt.^*’” Das Verhaltnis zu Schweden wurde —wie oben erwähnt —durch die Allianz von 1628 geregelt. Dieser Vertrag normierte insbesondere die militarischen Beziehungen zwischen der Stadt und der schwedischen Krone, während die rechtlichen Aspekte, die sich aus der Verlegung einer schwedischen Garnison in die Stadt ergaben, in Zusatzverträgen geregelt wurden. Der Stadt Stralsund war an einer Klarstellung gelegen, daB der Allianzvertrag des pommerschen Herzogs mit Gustaf Adolf II. von 1630 Stralsund nicht betraf. Die Stadt erhielt deshalb von der schwedischen Krone in einem besonderen Memorial eine Bestätigung, daB sie in keinerlei Hinsicht den Vorschriften und communia onera unterworfen sei, die Pommern auferlegt worden waren.^®® 308 RA: RR. —Thiede: Chronik S. 695 f. Vgl. SRP 1643 S. 200 Hierzu oben Kap. 3.1.1.5. S. 45 f. Carlsson: Gustav Adolf och Stralsund, passim. — Vgl. auch Lancer: Stralsund S. 242 ff. —Siehe auch Kap. 4.2.6. unten S. 170 ff. Königliches Memorial vom 26. November 1630. Anlage eines Schreibens von Burgermeister und Rat von Stralsund an Johan Oxenstierna. Stadtarchiv Stralsund: Burgermeister und Rat P 812 und 813. 307 308 309
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