154 Hinterpommern und Biirgermeister von Stettin Johan Dreyer eine Amtsvollmacht als Rat und SchultheiB zu Stettin. Die Kommissare veränderten das Schultheifienamt jedoch insoweit, als sie es zu einem Amt unter der schwedischen Krone umformten. Sie iiberfiihrten einfach die jura ducalia des pommerschen Herzogs auf die schwedische Krone. Dreyer muCte sein Amt schon vor der Bestätigung seiner Amtsvollmacht durch die Vormundschaftsregierung antreten; denn in der dicht bevölkerten Stadt Stettin mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten konnte das Amt nicht längere Zeit unbesetzt bleiben. Die Kommissare scheinen in ihrer Ernennungspolitik auf einen Kandidaten Wert gelegt zu haben, der der Stadt Stettin nahe stand und auBerdem gute Verbindungen zur schwedischen Regierung hatte. Diese Voraussetzungen erfiillte Johan Dreyer, der sowohl in schwedischen als auch in Stettiner Diensten gewesen war. Die schwedische Krone iibernahm dann die herzogliche Stellung im Scabinat unter Berufung auf die friiheren Verträge zwischen dem pommerschen Herzoghaus und der Stadt Stettin.-®^ Dreyer erhielt auBer seinem festen Lohn von 400 Reichstalern wie seine Vorgänger die Hälfte der Sporteln und andere Einkiinfte. Als königlicher Beamter wurde er auch von alien Land- und Stadtsteuern befreit.^®® In der Instruktion fiir Johan Oxenstierna vom 5. Oktober 1641 fiir die Reise nach Pommern wurde nichts Ausdriickliches uber die Anspriiche der schwedischen Krone auf den herzoglichen EinfluB auf das Scabinat gesagt. In der oben erwähnten, vermutlich 1641 von Johan Oxenstierna verfaBten Instruktion iiber die Verwaltung Pommerns wurde erörtert, wie „heij bestellung des Richters in Stettin"' zu verfahren sei. Da das Bestallungsrecht zu den Spezialrechten des Herzogs gehörte, wurden der Vizegouverneur und die Rate beauftragt, sich iiber die „alten Landts: und Gerichtsordnungen“ zu informieren und sich nach ihnen zu richten; sie soilten dabei auch das gemeine Recht beachten, umKränkungen landesherrlicher Rechte und Regale verhindern zu können.^®- Dem Vizegouverneur und seinen Räten wurde also zur Amtspflicht gemacht, dafiir zu sorgen, daB die schwedische Krone in den GenuB dieser Rechte kam. 301 Micraelius, Balt. Studien 3: 1 S. 157. Blumcke, Balt. Studien N. F. 17 (1913) 298 S. 125. Die Vollmacht bezeichnet die Verträge von 1469, 1507, 1509 und 1612. 300 Vollmacht konfirmiert von KMt am 12. Oktober 1641; RA: RR. Königliches Memorial vom5. Oktober 1641; RA: RR. RA: Pommeranica vol. 455: „denen Lands-Fiirstl: Juribus und regalibus nicht praejudicirF' —^Observatio Juris ducalis accurata“. —Vgl. oben FuBn. 65. 299 301
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