150 geiibt wurde.-®^ Im Visitationsbescheid von 1613 versprach der Herzog zudem eine Verstarkung des Gerichtswesens in den Gebieten, in denen er fiir die Untergerichte verantwortlich war.-®- Die MaBnahmen der Einrichtungskommissare zu Beginn der vierziger Jahre hinsichtlich der Tisch- und Tafelguter konzentrierten sich auf die Residenzamter. Diese Schwerpunktbildung war eine logische Folge der besonderen Bedeutung, die das Justizpersonal dieser Ämter nach der Hofordnung hatte. Auch hier gab der Wunsch nach Obernahme der herzoglichen jura ducalia den politischen Hintergrund der Gerichtsreform ab. Das Archivmaterial zum Rechnungswesen bestätigt diese Beschränkung auf die Residenzamter. Fiir Stettin findet sich eine erste Notiz im Jahre 1645. Damals wurde zum ersten Mai ein besonderer Rechnungstitel „Hinder-Pommersche Ampzthetidnte'''' eingerichtet. Als Lohnempfänger fiir Aufwartung im Amte wurden der Fiskal bei der Stettiner Regierung Joachim Schmitt und der Notar Euchistachius Cothmann aufgefiihrt.-®® Schmitt hatte beim Amtsgericht Aufgaben als Adiunctus und Cothmann als Notar.^®'^ Diese Stellen hatten also Beamte inne, die aufierdem noch anderweitige Beschäftigungen hatten. Das läBt darauf schlieBen, daB die Gerichtstätigkeit nicht so umfangreich war, daB sie voll fiir das Gericht angestelltes Personal erforderte. Schmitt war hauptsächlich als Fiskal tätig, während Cothmann nach einer Notiz von 1649 Hofgerichtsadvokat und Amtsnotar zu Alten-Stettin war.-®^ Fiir das Residenzamt Wolgast sind ältere Belege iiber schwedische MaBnahmen vorhanden. Am 2. März 1643 ernannte Johan Oxenstierna den friiheren fiirstlich pommerschen Protonotar Simon Fipler zum Inspector in Juris Dictionalibus liber das Amt und Haus Wolgast. Nach den Rechenschaftsunterlagen wurde Fipler zugleich in den Dienst der schwedischen Krone aufgenommen.^®® Damit wird die doppelte Aufgabe des Amtsgerichts — als ordentliches Amtsgericht und als Forum der SchloBjurisdiktion, die der des Stettiner Gerichts vergleichbar war —angedeutet. Petsch: Verfassung S. 124. .. Imassen dann auch Wir das Richt Vogt Ambt an ohrten, da uns die bestallung derselben gebiihret mit geschickten Leuten zu besetzen geneigt sein“, Tit. XXVIII; RA: Pommeranica vol. 491. RA: Pommern-Wismar, Reviderade räkenskaper, Hinterpommerska journalen 1645 pp. 31 und 458. DaB die Ämter mit dem Amtsgericht verbunden waren, zeigt die Amtsbezeichnung 1647: „Stettinische AmptzRätzbetiänte“; RA: Pommern-Wismar, Reviderade räkenskaper, Hinterpommerska huvudboken 1647. RA: Gottfried von Schröers arkiv vol. 20. RA: Reviderade räkenskaper Pommern-Wismar, Vorpommerska journalen 1645 pp. 269 und 471. 281 282 283 284 288
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