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149 In den beiden Residenzämtern Alten-Stettin in Hinterpommern und Wolgast in Vorpommern griffen die Schweden unmittelbar in die gerichtlichen Verhaltnisse ein. Während der herzoglichen Zeit hatten die Gerichte dieser Amter insoweit besondere Aufgaben, als sie auch fiir ProzeBsachen der persönlich oder territorial Exemten zuständig waren. Fur Stettin sind diese Verhältnisse im einzelnen bekannt; denn die Kompetenzabgrenzung zwischen dem Scabinat der Stadt, dem herzoglichen Hofgericht und dem Amtsgericht wurde am 27. März 1612 durch einen furstlichen RezeB geregelt (Punkt 2 und 7).“'® Territorial gesehen umfaBte die Jurisdiktion des Herzogs das Amt Stettin und den Teil der Stadt Stettin, der unter dem Burgfrieden lag. In der Hofordnung Bogislavs XIV. von 1624 wurde dieses Gebiet näher beschrieben.^^^ Auch einige im RezeB von 1612 bezeichnete Freihäuser waren vomStadtgericht exemt. Das Verhältnis der Kompetenzen von Hofgericht und Amtsgerichten zu einander war weniger klar. Aus der Hofgerichtsordnung von 1569 ergab sich, daB die höheren Bediensteten des Hofes und die „Amptleute“ des Herzogs ihr forum privilegiatum vor dem Hofgericht hatten.^^® Die weitere Entwicklung brachte jedoch ergänzende Kompetenzregelungen mit sich. Aus der hinterpommerschen Hofordnung Johann Friedrichs von 1575 geht hervor, daB der Hofmarschall die Aufsicht iiber die herzoglichen Bediensteten ausiibte und disziplinare Strafbefugnis hatte.^"^ In Anwesenheit des Hofmarschalls sollte der Hauptmann zu Alten-Stettin seine Aufgaben wahrnehmen. Diese Aufgaben sollte er „auff unserm Schlos Alten Stettin und alle unsere Hauptleute und Renthmeistere an einem jeden orthe, da wir sein oder unser Hofflager haben werden, uber dem, so wir zu hoffe verordent, so viel ihres Ampts ist, mit ernste halten“ und auBerdem fiir strenge Bestrafung sorgen, falls jemand seine dienstlichen Aufgaben vernachlässigte.-®*’ Seit Beginn des 17. Jahrhunderts war deshalb in jedem der zu den Tisch- und Tafelgiitern gehörenden Amter ein Hauptmann als Richter tätig, während die Gesamtaufsicht iiber die Gerichtsarbeit in diesen Amtern vom Hofmarschall oder vom Hauptmann in Stettin ausAdels wurden wcitgehend von der schwcdischen Reichsregierung ancrkannt; Menke, Pommersche Jahrbiicher 1931 (26) S. 118. Kopie des Rezesses in RA: Gadebuschska samlingen vol. 29. „. .. und erstracket sich derselbige alhie zu Alten-Stettin biss an den Rönstein nach der Fuhr- und Peltzerstrassen, auch in unsere stalle . ..“. Kern: Hofordnungen I S. 156. Zitiert nach Kern mit Vorbehalt fur Abweichungen im Verhältnis zum Original. Vgl. die Rezension in Monatsblätter Stettin 1906 (20) S. 123 ff. PHO S. 48. Kern: Hofordnungen I S. 114. Kern: Hofordnungen I S. 119. 276 278 279 280

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