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147 tung der schwedischen Herrschaft in Pommern vom 25. August 1640 sind deshalb Anweisungen hinsichtlich der Untergerichte enthalten. In den Planen von 1640 wird nur gesagt, daB die Hofgerichte unter anderem Appellationsinstanz fiir das Landgericht Riigen, die Landvogtei-, die Burgund die Stadtgerichte sein sollten. Die Erklärung dieser Liickenhaftigkeit ist einfach. Den Schweden ging es in erster Linie um die Beherrschung der höheren gerichtlichen Instanzen, weil diese vorher mit der Person des pommerschen Herzogs eng verbunden gewesen waren. Die allgemeine Anarchie nach der erneuten Intervention der kaiserlichen Truppen imJahre 1638 hatte auch dieUntergerichteerfaBt. Einevorbildliche Ausnahme war der Landvogt Eccard von Usedom auf Riigen. Er versah sein Amt ohne Riicksicht auf die allgemeine Lage weiter.-®^ Auch aus Hinterpommern sind lokale Initiativen zur Eindämmung der auftretenden Schwierigkeiten bekannt. Die Ritterschaft in den Bezirken Stolp und Schlawe griindete bei einem Treffen in Stolp am 1. Mai 1639 ein gerichtliches Organ, das dem iiblichen Landvogteigericht nachbildet, aber mit qualifiziertem Personal besetzt war. Drei Adlige mit besonderem sozialen Ansehen entschieden summarisch in Zivil- und Strafsachen aus demBezirk. Bezeichnend fiir die Unsicherheit der damaligen Verhältnisse ist, daB eine Abschrift des Grundungsbeschlusses nicht dem schwedischen Gouverneur in Stettin, sondern dem Kurfiirsten von Brandenburg zugestellt wurde.“®® Der Auftrag zur Errichtung eines Justizwesens fiir die schwedischen Einrichtungskommissare umfaBte auch die Organisierung von Untergerichten, obwohl es der Wortlaut nicht erkennen läBt. Hinsichtlich dieser Gerichte hatte die Einrichtungskommission verhältnismäBig freie Hand. Beispielsweise konnte sie das Personal selbständig ernennen.^®^ Im iibrigen versuchten die Kommissare keine organisatorischen Veränderungen in der Untergerichtsstruktur. Einzelheiten iiber ihre Rekonstruktionstätigkeit sind hauptsächlich fiir die Burg- und Landvogteigerichte in Hinterpommern bekannt.^**® Diese Gerichte betrachtete man auf schwedischer Seite als Fremdkörper in der geplanten Gerichtsorganisation. Im Zusammenhang mit den Rekonstruktionsarbeiten wurden deshalb der Vizegouverneur und die Assistenzräte beauftragt, zu untersuchen, ob man diese Gerichte nicht direkt dem Hofgericht unterstellen könne. Die schwedische Regierung hatte keine ausreichenden Information iiber die Rolle der Gerichte im 264 Bär: Politik Pommerns S. 379 f. Bär: Politik Pommerns S. 136 f. Petsch: Verfassung S. 165. -®^ KMt an Lillieström vom 8. Oktober 1642: . . och tvivla intet, att de personer till sådana ämbeten pä landet förordnas, på vilka man kan sig förlåta och om vilkens troohet man är försäkrad"; RA: RR. Chemnitz: Schwedischer Krieg IV: 2 S. 123. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 75. S66 268

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