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145 der herzoglichen Zeit dieselbe Stellung gehabt habe.^®® In Vorpommern wurden ähnliche Schwierigkeiten am Neujahrstag 1643 aktuell, als das Greifswalder Konsistorium einigen Personen auf Riigen empfahl, sich als exemt im Verhältnis zum Konsistorium zu betrachten. Assistenzrat Hallenus wurde daraufhin von Oxenstierna beauftragt, die Parteien vor das Konsistorium zu laden. Sollten sie sich nicht einfinden, sollte Hallenus auch ohne Begehren des Konsistoriums alle gesetzlich vorgesehenen ZwangsmaBnahmen gegen diejenigen ergreifen, die die Jurisdiktion des Konsistoriums nicht anerkennen wollten.^” Von den Klagen der vorpommerschen Landstände, die im Herbst 1645 durch Deputierte bei der schwedischen Regierung vorgebracht wurden, galten einige auch den Konsistorien. Sie behaupteten, da6 die Konsistorien „wieder altes herkommen undt observantz“ nicht in den Sachen iiber Appellationen entscheiden diirfen, die vor das Hofgericht gehörten. Sie meinten auch, daB die geistliche Jurisdiktion durch die MaBnahmen der Schweden erweitert worden sei. Die Regierung antwortete, daB ein Verbot der Appellation gegen Urteile des Konsistoriums an das Hofgericht nicht der Konsistorialinstruktion widerspreche.^^® Nach den Erfahrungen der schwedischen Regierung seien derartige Appellationsfälle in Hinterpommern selten. Deshalb sei besser, das Hofgericht iiber Appellation entscheiden zu lassen. Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Konsistoriums nach der Konsistorialinstruktion sollten jedoch erhalten bleiben. Die Behauptung, die Jurisdiktion sei erweitert worden, miisse von den Ständen bewiesen werden. Wiinschten sie weitere Auskunfte, könnten sie sich mit einem entsprechenden Begehren an den Generalgouverneur wenden.^^® Bei der Behandlung der angesprochenen Fragen auf dem Stralsunder Treffen 1646 legte Lillieströmimeinzelnen die schwedische Ansicht dar, daB Schweden nur den Weg weiterverfolgt habe, den der Herzog 1626 durch die Bildung eines fiir Pommern gemeinsamen consilium status eingeschlagen habe. Während der schwedischen Zeit sei dieser Gedanke aber wirkungsvoller in die Tat umgesetzt worden. Rechtsmittel habe es in beiden Herzogtumern nach der Konsistorialinstruktion zum einen in Gestalt der Appellation und zum anderen der Revision gegeben. Hofgericht und Konsistorium stunden „ihren Objectis und Ordnungen nach in gleichem KMt an Lillieströmvom 8. Oktober 1642; RA: RR. Johan Oxenstierna an Hallenus, datiert Alten-Stettin, den 5. Januar 1643; RA: E 916. —Vgl. Chemnitz: Schwedischer Krieg IV: 3 S. 43. Vgl. Balthasar: Historische Nachricht S. 107 f., der behauptet, hinsichtlich causas privatas am Konsistorium sei „dem gravirten Theil die Appellation an das Fiirstlichen Hoff-Gericht erlaubet geblieben“. KMt an Vorpommersche Deputierte vom9. Februar 1646; RA: RR. 257 258 259 10 —Modéer

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