142 wie die des Hofgerichts — von den Planen der schwedischen Regierung von 1640 ab. Jacob Fabricius wurde zum Superintendenten ernannt. Wilhelm Mildnitz wurde Direktor des Konsistoriums und nahm zugleich ein Assessorat am Hofgericht wahr. Fiir die Arbeit am Konsistorium erhielt er 125 Reichstaler jahrlich und fiir das Assessorat am Hofgericht 500 Reichstaler. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Beträgen deutet an, von welcher Verteilung der Arbeitsbelastung man ausging. Zugleich erhielten die Assessoren Christian Labes, Christoffer Schultz und Christian Grossen — die beiden letzteren Theologen — Interimsvollmachten. Zum Sekretär wurde Samuel Vogler ernannt.*^® Wilhelm Mildnitz wurde am 13. September 1645 zumLandvogt in Stolp ausersehen;-^® sein Nachfolger am Konsistorium mit dem Titel Konsistorialrat wurde Theodor Schaumbach.^'*® Ein besonderer Fiskal wurde fiir das Konsistorium nicht ernannt. Wie schon in Kapitel 4.2.3.3. erwähnt, hatte der Fiskal in Stettin, Joachim Schmidt, die Aufgabe, alle Fiskalssachen, die bei der Regierung, beimHofgericht und auch beimKonsistoriumanfielen, zu bearbeiten. Die Tätigkeit am Stettiner Konsistorium scheint auch während der Kriegshandlungen fortgesetzt worden zu sein.-^^ Belege hierfiir finden sich in den erhaltenen Akten zu einer Sache, die im Herbst 1640 und Friihjahr 1641 vom Konsistorium behandelt worden ist. Eine Witwe aus Greifswald, Elisabeth Harders, war in puncto sponsaliorum zum 16. Dezember 1640 persönlich und bei 100 Reichstalern Strafe vor das „Geistl. Consistorialgericht zu Stettin“ geladen worden. Die Witwe weigerte sich, da „der stylus judicij ecclesiastici nicht ist observiret“. Sie behauptete nämlich, daB auf die Ladung „kein publicum, sondern nuhr ein Privatumsigillumdafuhr getruckt, und solitus judicij locus darin nicht benennet worden, und weill der stylus judiciorumpro lege gehalten wird, mihr auch von keiner anderen Instruction des Consistorij als hierbevor gewesen kundt geworden“. Ihr Nichterscheinen veranlaBte eine neue Ladung zum 25. Januar 1641 unter verdoppelter Strafandrohung. Die Witwe appellierte daraufhinan „LK.Mt und Chron Schweden hochverordnete Herrn EstatsRäthe zu Stettin“ mit einer Nichtigkeitsklage gegen die beiden friiheren Ladungen.-^- Dieses Verfahren zeigt also, daB das Konsistorium schon vor den schwedischen 2S8 DJe Vollmachten wurden am 12. Oktober 1641 konfirmiert; RA: Ty-Iat RR. RA: Ty-lat RR 13. September 1645. Zugleich wurde Schaumbach auf ein Archidiakonat an der Marien-Stiftskirche zu Stettin berufen und zum Professor fiir Theologie am Padagogium in Stettin ernannt; RA: Ty-lat RR 4. Oktober 1645. Balthasar: Historische Nachricht S. 86 f., der behauptet, dieses Konsistorium habe auch während des brandenburgischen Krieges 1638/40 gearbeitet. Elisabeth Harders, S. H. Johans Schultzen hinterbliebene Wittibe an die Juristische Fakultat Greifswald vom 28. März 1641; UAGr: Stettiner Bestand vol. 498. 239 240 241 242
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