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141 wurde auch, daB die Assessoren unter Lutheranern ausgewahlt werden sollten.^^^ Nach dem Tode des Herzogs wurde das Konsistorialwesen —wie gleichzeitig auch das Justizwesen — zum Objekt schwedischer Herrschaftsinteressen. Die Rekonstruktion war fiir die Schweden vorrangig, weil sich nach demTode des Herzogs in einigen Landesteilen eine RekatholisierungsWelle bemerkbar machte.-^'* In der Instruktion fiir den Generalgouverneur Johan Baner vomDezember 1638 wurden Anweisungen fiir die Besetzung dieser Gerichte gegeben. Als Konsistorialpräsident sollte „ein gelahrter und erfahrner Man vomAdel oder sonst insonderheit von den Landsassen“ ernannt werden. Die Assessoren sollten unter den „SHperintendentibus, professoribus theologiae und juris oder andern gelarten Mennern“ ausgewahlt werden. Die Arbeit an den Konsistorien sollte nach altem Branch und der Kirchenordnung, die „sehr wohl verfasset ist“, betrieben werden (Punkt 9). Insoweit sollte nach der Instruktion also der bisherige Zustand aufrechterhalten werden.^^® Nach Ausarbeitung der Vorschläge fiir eine zukiinftige Verwaltung in Pommern vom Sommer 1640 scheint man auf schwedischer Seite angenommen zu haben, daB die Konsistorien —wie die Hofgerichte —keinerlei Tätigkeit ausiibten. Nach den schwedischen Vorschlägen bildete das Konsistorium eines der drei einzurichtenden Kollegialorgane des Staates neben consilium status und Hofgericht. Nach den Intentionen der Vormundschaftsregierung sollten die Konsistorien in Stettin und Greifswald ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Beide sollten aus einem Superintendenten, einem rechtsgelehrten Direktor und zwei Assessoren, einem theologischen und einemjuristischen, bestehen.^^® Anzuwendende Rechtsquellen sollten auBer der Kirchenordnung und der Agenda die besondere Konsistorialinstruktion mit den Anderungen von 1634 sein. Der Kompetenzbereich der Konsistorien sollte „alle Religionssachen, casus conscientiae und causae cleri, die Cognition in Ehesachen u s w.“ umfassen und entsprach damit den Vorschriften der pommerschen Kirchenordnung. Das Personal des hinterpommerschen Konsistoriums in Stettin wurde am 20. Februar 1641 von den königlichen Kommissaren durch Interimsvollmachten bestellt. Die Besetzung des Konsistoriums wich — ahnlich Dähnert: Sammlung I S. 356. — Eine am 13. Mai 1636 von Herzog Bogislav XIV. als Reskript ausgefertigte „Formula Juramenti der sämtl. Consistorial-Räthe zu Alten-Stettin“ gedruckt bei Balthasar: Historische Nachricht S. 95 f. Heyden: Kirchen-Geschichte II S. 128 f. „Die Rechtsprechung erfolgte fiir die Evangelischen vor dem katholischen geistlichen Gericht.“ Bär: Politik Pommerns S. 368. AuBerdem sollten ein Sekretär und ein Prokurator ernannt werden. Bär: Politik Pommerns S. 380. Die Konsistorien sollten auch ihr altes Siegel beibehalten, dessen Text aber lauten sollte: „SigillHm consistorii Sueco Pomeranici‘\ 237 233 234 237

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