140 In einer Amtsvollmacht des Brandenburger Kurfiirsten von 1669 fur Johann Buchius als AdvocatHS und Procurator Fisci in Hinterpommern und Kammin erscheinen die Aufgaben des Fiskals wiederum so, wie sie von der schwedischen Regierung 1641 in den entsprechenden Amstvollmachten formuliert worden waren.^^® In Vorpommern wurde eine Fiskalstelle, die der Stettiner entsprach, im Zusammenhang mit der Rekonstruktion des Hofgerichts in Greifswald eingerichtet.^^o Der Instruktionsentwurf des Greifswalder Hofgerichts von 1643 spricht fiskalische Verfahren nur kurz an. In Punkt 25 wird vom ..Zeugen-Verhör in Fiscalibus"' gesprochen.^®® Schon die Uberschrift deutet an, daB Zeugenvernehmungen in Fiskalssachen vor dem Hofgericht stattzufinden hatten und nicht vor delegierten Kommissionen. Diese Notiz wird man wohl zugleich als einen Beleg fiir die Anwendbarkeit von Inquisitionsnormen in diesen Sachen auslegen können. 4.2.4. Die Konsistorien Die herzoglichen Gerichtsrechte, die von den Konsistorien verwaltet wurden, wurden durch die Intervention der Schweden im Jahre 1630 und die Stettiner Allianz nicht beeinträchtigt. Wie schon erwähnt, verfiigten die Schweden aus anderen eroberten Provinzen iiber Erfahrungen mit dem Konsistorialwesen.-®^ 1631 wurde in Stettin die Agenda ecclesiastica in Castris Sveticis gedruckt, die ein Kapitel De Consistorio enthielt. Dieses Kapitel gab inhaltlich die Konsistorialinstruktionen wieder, die 1627 fiir das Konsistorium in Elbing erlassen worden waren und Bestimmungen iiber Kompetenz und Verfahren, Appellationen usw. enthielten.'®- DieRegimentsverfassung von 1634 behandelte diegeistlichen Konsistorien in Titel XI. Wie friiher sollten sie ihre Sachen nach der Kirchenordnung und der Konsistorialinstruktion, die im iibrigen auch 1634 von den Landständen revidiert wurde, entscheiden. Vorsteher des Konsistorialwesens war nach der Regimentsverfassung der Generalsuperintendent. Er hatte „auf vorgehabte Rath der Landräthe“ das Recht der Ernennung von Direktören und Assessoren der Konsistorien. Besonders vorgeschrieben Schmidt: Fiskalat S. 191 f. --® Zu Fiskal wurde Friderlcus Kirstenius ernannt. Ober ihn oben S. 136. Dähnert: Sammlung Suppl. II S. 230. Siehe Kap. 3.1.1.3. und Kap. 4.1. oben. Ein gedrucktes Exemplar in RA: Handlingar rörande generalguvernementet PreuBen. Div. skriv, och handl. 1627—30 vol. 3. 230 231 232
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