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139 Wie oben dargestellt, vertrat der Fiskal den Herzog in dessen Prozessen.2^^ Sein Amt wurde unter der schwedischen Krone beibehalten. 1638 wurde z. B. das Kommissorialgericht fiir die Sache gegen Gregor Winsen zur Anstellung eines advocatus fisci ermächtigt, um „durch denselben diese Sache usq. ad sententiamdefinitivam fiir ... gebiihrlichen und legitimo modo agiren und prosequiren zu lassen“.^^^ Finer der ersten Beamten, die von der schwedischen Einrichtungskommission im Februar 1641 in Stettin ernannt wurden, war ein Fiskal bei der Stettiner Regierung. Die Kommission kannte die Fiskalsinstitution schon von Schweden her.^“^ Deshalb lag nahe, das Fiskalsamt im Rahmen der neuerrichteten schwedischen Administration in Pommern beizubehalten. Die Amtsvollniacht fiir den Stettiner FiskaH^® illustriert den Wunsch der Schweden nach Ubernahme und Konservierung des Fiskalsamtes. Die Kommissare wiesen in ihr dem Fiskal Aufgaben bei alien drei Einheiten der pommerschen Staatsleitung, dem consilium status, dem Hofgericht und den Konsistorien zu. Bei der Beschreibung seiner Amtsaufgaben dienten offensichtlich die friiheren Bestimmungen iiber den Fiskal, besonders im Visitationsbescheid von 1613 als Vorbild. In Strafprozessen,^^® „darein auch ohne einigen ankläger ex officio zu procediren sich gebuhret“, sollte er dafiir sorgen, da6 Angeklagte vor Gericht gestellt und beschleunigt bestraft wurden. Er war auch verpflichtet, dem consilium status iiber seine Amtsfiihrung Rechenschaft abzulegen. Nach der Vollmacht war der Fiskal berechtigt, sich von einem qualifizierten Prokurator bei der Arbeit unterstiitzen zu lassen. Im iibrigen sollte er sich nach den Vorschriften der pommerschen Hofgerichtsordnung richten.^^^ In der Vollmacht wurde auch vermerkt, daB der Fiskal königlichen Schutz und Schirm, also jene Immunität genieBen sollte, die pommerschen Beamten zustand. Die schwedischen Kommissare kamen also zu dem Ergebnis, daB ein Fiskal durch Kontrolle der Beamtenschaft in der gesamten pommerschen Administration wesentlich zur schwedischen Beherrschung unter anderem der Justizverwaltung beitragen konnte. Darin liegt die naturliche Erklarung fiir das Interesse Schwedens, den Fiskal institutionell an die Regierung und nicht — wie vorher beispielsweise in Schweden und Livland — an das Hofgericht zu binden. Slehe Kap. 3.1.2.3. oben S. 59. 223 Ygj FuBnote 37 oben S. 106. 224 Ygi oben Kap. 2 S. 17 und 21. Die Aufgaben des schwedischen Advokatfiskals stimmten im wesentlichen mit den im VB 1613 genannten Aufgaben iiberein. — Vgl. Jägerskiöld: Hovrätten S. 197 ff. Joachim Schmidt, „2u Stettin Auditeur undt Fiscal zu sein“; konfirmierte Vollmacht vom 12. Oktober 1641; RA: Ty-lat RR. „alle Maleficia, Verbrechungen, Criminal und Poenfälle“. 227 PHO 1566/69 fol. 24. 225 226

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