133 Weitläuftigkeit und Unkosten gefiihret, der Process verwirret, die Sachen versäumet und verwahrloset, und dem Hofgerichte sowol als denen im Rechte streitenden Partheyen, mannigfaltige Beschwerde verursachet“. Deshalb bestimmte das Hofgericht, daB Advokaten, die beim Hofgericht Parteien zu vertreten wiinschten, sich innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Erlasses beim Hofgericht anzumelden und Approbation zu begehren hätten. Erst nach einer Priifung der persönlichen Qualifikationen durfte dann der Bewerber den Eid gemäö der Hofgerichts ordnung ablegen. Advokaten, die nicht vom Hofgericht approbiert waren und dennoch Schriften beim Gericht einreichten, sollten „mit ernster Strafe belegt werden“; ihre Schriftsätze sollten zudem nicht angenommen, sondern vom Gericht verworfen werden. Die approbierten Advokaten erhielten auBerdem klare Anweisungen, welche Sachen sie iibernehmen und welche sie ablehnen sollten (§ 3). Weiter wurde vorgeschrieben, wie Advokaten zur Begrenzung der ProzeBkosten beizutragen hätten (§ 5), wie sie ihre Schriftsätze abzufassen (§ 6), zu rubrizieren (§ 7) und mit Angaben iiber die vertretene Partei und den Streitgegenstand zu versehen hätten (§ 8). AuBer den Advokaten gab es Prokuratoren, die den Parteien bei miindlichen Verhandlungen vor Gericht beizustehen hatten; fiir sie wurden analoge Regeln erlassen (§§ 9—13). Ein weiterer Grund fiir die langsame Behandlung der Sachen kann in der Unterbesetzung des Hofgerichts seit seiner Einrichtung gelegen haben. Entsprechende Klagen wurden sogar der Stockholmer Regierung durch Suppliken von Rechtsuchenden vorgetragen, deren Sachen nicht entschieden wurden.^®® Die groBen Riickstände des Hofgerichts veranlaBten 1645 auch direkte Klagen der vorpommerschen Landstände bei der schwedischen Regierung. Diese Beschwerden wurden an den Assistenzrat J. N. Lillieström weitergeleitet und bei der Konferenz der pommerschen Regierung mit den vorpommerschen Ständen im September 1646 in Stralsund behandelt. Sie fiihrten dazu, daB der Generalgouverneur Torstensson eine Hofgerichtsvisitation anordnete.^®** 186 187 PHO S. 43 f. Hofgerichtsordnung, Stralsund 1774 S. 167 ff. Hans Barckhausen ./. Henrik Köppen Erben; KMt an das Hofgericht vom 6. Februar 1646. — Vgl. KMt an das Hofgericht vom 13. Juli 1646 wegen ausbleibender Vollstreckung eines verkiindeten Urteils trotz Erinnerung von Axel Lillie; Supplikant Oberstleutnant Heinrich von Biinow. — Vgl. auch KMt an das Hofgericht vom 11. August 1646 (Joachim Pettersson ./. Adam Horn); 6. Mai 1647 (Sweder Muller Erben ./. Oldwig von Blix wegen Forderung); 3. Juni 1648 (Simon Matthaei Rosenhandt ./. Julius Paul von Schmatzhagen wegen Eingriff in Allodialeigentum auf Riigen). Alles in RA: Ty-lat RR. 188 Siehe Kap. 4.2.1. oben S. 116. —Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 101, 103 f. — 189
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