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132 gemeinen Gericiiten exemt —excepta Provocatione in casibus ad judicium revisorium — und direkt der Jurisdiktion des Hofgerichtsverwalters unterstellt sein sollte.^®® Sollte ein Mitglied des Hofgerichtspersonals zur Nachtzeit Lärm oder Unwesen verursachen, sollte er ergriffen und zum Hauptgefängnis gebracht werden. Dort sei er bis zum nächsten Morgen festzuhalten und dann dem Hofgerichtsverwalter vorzufiihren.^®^ Diese Bestimmung war fiir pommersche Beamte nicht neu. Sie war direkt aus dem fiirstlichen RezeB vom 27. März 1612 entnommen worden, der das vorher gespannte Verhältnis zwischen dem Herzog und der Stadt Stettin regelte und auch Bestimmungen iiber die Jurisdiktion des pommerschen Fursten in Stettin und in erster Linie im Verhältnis zur städtischen Jurisdiktion enthielt.^®^ Die vom Hofgericht herangezogene Regel befand sich in Punkt 2:16, wo festgelegt wurde, daB die Angehörigen des Hofstaates in vergleichbaren Situationen den zuständigen Beamten bei Hofe iiberstellt werden sollten. Auch eine andere Vorschrift aus dem RezeB von 1612 wurde in den Hofgerichtsentwurf aufgenommen, nach dessen Punkt 32 das Hofgerichtspersonal mit „verwandten Personen“ Exemtion auch in weitem Sinne genieBen sollte. Das bedeutete nicht nur Befreiung von persönlichen Steuern {onera personalibus), sondern auch von Lasten auf ihrer beweglichen Habe {bona mobilia). Onera realia sollten sie aber bezahlen.^®^ Die Exemtion sollte auch nicht fiir die Biirgerhäuser gelten, die das Hofgerichtspersonal nur mietete oder anderweitig bewohnte, ohne Eigentiimer zu sein.^®^ Ober die Tätigkeit des vorpommerschen Hofgerichts wurden im Unterschied zum Hofgericht Hinterpommerns während der vierziger Jahre mehrfach Klagen iiber langsame Behandlungen von anhängigen Sachen laut. Ein Grund hierfiir mag darin gelegen haben, daB die Parteien beim Hofgericht von so unqualifizierten Advokaten und Prokuratoren vertreten wurden, daB unnötige Verzögerungen entstanden. Am 4. Juli 1643 erlieB das Hofgericht Qualifikationsregeln und Arbeitsinstruktionen fiir ParteiUnqualifizierte Vertreter hätten, schrieb das Gericht, „die Partheyen oftmalen unnöthiger Weise an einander gehetzet, in vergebliche 185 vertreter. Entwurf Punkt 30. —Dähnert: Sammlung Suppl. II S. 230. Entwurf Punkt 31. —Dähnert: Sammlung Suppl. II S. 230. Das Original des Vertrages von 1612 ist im Krieg vernichtet worden. Eine Abschrift befindet sich imRA: Gadebuschska samlingen vol. 29. Vgl. Punkt 7 im Vertrag von 1612. Dieser Punkt ist abschriftlich wiedergegeben in einem Schreiben von Biirgermeister und Rat von Stettin vom 10 Juli 1657; RA: Pommeranica vol. 233. Entwurf Punkt 33, der auf den Landtagsabschied von 1616 verweist. — Dähnert: Sammlung Suppl. II S. 230. 185 Gedruckt in Pommersche Hofgerichtsordnung. Stralsund 1774. S. 167 ff. (Gemeine Bescheide des .. . Hofgerichts). 182 183 184

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