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129 legiatum nach der Hofgerichtsordnung von 1569 verwiesen werden sollten, und setzte voraus, da6 das Gericht in der Zwischenzeit seine Tätigkeit aufnehmen wiirde. Die Einrichtung des Hofgerichts war also wegen solcher Exzesse dringend erforderlich. Oxenstiernas Hoffnungen wurden bald verwirklicht. Am 25. Juli 1642 konnte das Personal des Hofgerichts im Propsthof zu Greifswald, der als Verhandlungsplatz fiir das Gericht eingerichtet worden war, feierlich in seine Amter installiert werden. Bei der Installation händigte Oxenstierna die von der schwedischen Regierung ausgestellten Amtsvollmachten aus, der Verwalter erhielt das Siegel des Hofgerichtes mit der Inschrift „SigillumDicasterii Wolgastensis 1642“,^^^ und alle installandi legten „med hand und munde“ den Eid auf die schwedische Königin ab. Auch nach der Arbeitsaufnahme imHofgericht wurde Opposition gegen seine Einrichtung laut. Unmittelbar nach einem Treffen im Friihjahr 1643 begehrten die Stände Änderungen der bestehenden Verhältnisse in verschiedenen Punkten. Sie wollten eine Anderung des Siegeltextes in „Sigillum, sub protectione Reginae suecicae, Ducatus Romeraniae''''. Die Hofgerichtsräte, die dem friiheren pommerschen Herzog Treue geschworen hätten, sollten sich auch weiterhin auf ihren Eid berufen können. Freie Stellen am Hofgericht sollten nur mit Pommern besetzt werden, und man sollte das Hofgericht von Greifswald nach Wolgast verlegen. Die Kanzleitaxen sollten nicht erhöht und die Löhne des Hofgerichtspersonals von den Einkiinften aus den fiirstlichen Amtern bestritten werden. SchlieBlich sollte die von der Vormundschaftsregierung verbotene Appellation nach Speyer wieder zugelassen werden.Die gespannte Lage zwischen Oxenstierna und den Ständen wurde akut, als Oxenstierna die Assistenzräte das Protestschreiben unbeantwortet an den Vertreter der Landstände, Landsyndikus D. Herman Qvirinus, zuriickreichen lieB. Während des weiteren Schriftwechsels wurde der Tonfall dann aber nuancierter, und Oxenstierna beantwortete das Schreiben, bevor er Pommern verlieB.^®^ Er betonte, daB die Einrichtung des Hofgerichts von den Grundsätzen ausging, die den Ständen schon im Schreiben der Stockholmer Regierung vom 30. Oktober 1641 erläutert worden waren. Das Hofgericht sei nach Wiedergegeben in Schreiben des Hofgerichts an Axel Oxenstierna; RA: Oxenstiernska samlingen E 987. Chemnitz: Schwedischer Krieg IV: 2 S. 121 f. — Das Konsistorium war am 23. Juni 1642 installiert worden. Siehe Kapitel 4.2.4. S. 143 f. Sie waren vorher von der Reichsregierung an Oxenstierna verwiesen worden. KMt an die vorpommerschen Stände vom 30. Oktober 1641; RA: RR. Zur Appellationsfrage siehe unten Kap 5.2.2. S. 234 ff. — Malmström: Bidrag 1630—1653 S 85. Wismar, den 18. Juni 1643. — Dähnert: Sammlung III S. 96 ff. Bar: Politik Pommerns S. 421 f. 9 —Modéer 166 165 166 168 169

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