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127 Das Personal des vorpommerschen Hofgerichts wurde von der Einrichtungskommission am 31. Mai 1641 ernannt, also nach den Personalernennungen fiir das Stettiner Hofgericht im Februar.^^® Auf diese Ernennungen beschränkten sich dann aber dieMaBnahmen, diezur Rekonstruktion des vorpommerschen Gerichtswesens vor der Ankunft Johan Oxenstiernas im Oktober 1641 ergriffen wurden. Die Schwierigkeiten waren in Vorpommern ganz erheblich. Schon vor der Abreise von Stettin im März befiirchtete Alexander Erskein, daB „die Consilia uns daselbst auch wol von unseren eigenen Leuthen werden etwas schwer gemacht werden“.^^** Vor der Ankunft Oxenstiernas war vermutlich im Friihjahr 1641 eine Instruktion fiir die pommersche Regierung, d. h. den Vizegouverneur und die Rate, iiber Pommerns Administration ausgearbeitet worden.^®® In der Instruktion wurde gesagt, daB die Vormundschaftsregierung die Notwendigkeit einer baldigen Arbeitsaufnahme beider Hofgerichte unterstrichen habe. Die Interimsregierung erhielt Anweisung, fiir das Hofgericht in Vorpommern möglichst tiichtige und qualifizierte Pommern, „im Land gebohren oder gesessen“, zu ernennen, Nur im äuBersten Notfall sollte ein „Frembd“ gewahlt werden. Sollten jedoch die vorpommerschen Landstände auch weiterhin „opiniastrieren“ und nicht zulassen, daB Pommern Amter ubernehmen, sollte die pommersche Regierung ohne Rucksicht darauf vermöge der Landesprivilegien und zur Vermeidung weiteren Zeitverlustes „qualificirte und Rechtsverständige Leuth Edel und unedel darzu beruffen“. Seine Tätigkeit nahni dann das Hofgericht erst wahrend Johan Oxenstiernas Aufenthalt in Pommern auf. Wie oben erwahnt, reiste Oxenstierna im Friihling 1642 nach Stralsund und Greifswald, um u. a. die Voraussetzungen fiir die Einrichtung des vorpommerschen Hofgerichts zu untersuchen.^®^ Die beiden vorpommerschen Assistenzräte Alexander Erskein und Johan Hallenus reorganisierten in Oxenstiernas Auftrag den Staatsapparat. Das Justizwesen Vorpommerns rekonstruierten sie im Friihjahr und Sommer 1642.*®- 158 Auch diese Vollmachten wurden von der schwedischen Reichsregierung am 12. Oktober 1641 konfirmlert und von Johan Oxenstierna nach Pommern gebracht; RA: Ty-lat RR. 159 Alexander Erskein an Axel Oxenstierna, datiert Stettin, den 4. März 1641; RA: Oxenstiernska samlingen E 593. 180 Uber diese Instruktion siehe FuBnote 65 oben. Johan Oxenstierna an Axel Oxenstierna vom 25. April 1642; RA: Oxenstiernska samlingen. —Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 71. ‘®- Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 73. — Johan Hallenus, geadelt unter dem Namen Hallen, war doctor juris und vorher Resident in Stralsund. Seine Qualifikation fiir eine Arbeit in der Kommission beleuchtet unter anderem, daB er 1634 als Richter 161

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