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124 scheiden ausgehen sollte, dariiber hinaus aber Angaben iiber die Pflichten der einzelnen Amtsinhaber im Ramen der von Schweden diktierten neuen Organisation enthielten. Der Direktor oder Verwalter des Hofgerichtes hatte natiirlich in erster Linie seinen Aufgabenbereich im Hofgericht. Er sollte aber auch bei der pommerschen Regierung, dem consilium status, aufwarten, wenn er nicht durch Hofgerichtsarbeit verhindert war. Stettin durfte er nicht „ohne consensus des Herrn Gouverneurs und consilij status"' verlassen. In seiner Abwesenheit sollte der alteste Assessor als Hofgerichtsverwalter tätig sein. In wichtigen Sachen hatte der Direktor „conferenten“ zu ernennen und selbst die Akten zu lesen sowie auBerdem fiir die unverziigliche Entscheidung durch das Hofgericht zu sorgen. Ihn traf auch die Verantwortung fiir die Unterrichtung der Parteien iiber Rechtsmittel. Weiter sollte er dafiir sorgen, daB das gesamte Hofgerichtspersonal seine Aufgaben erledigte. Säumige sollten dem consilium status „zur Bestraffung und remedirung“ gemeldet werden. In wichtigen Sachen — zu denen auch die gerechnet wurden, an denen die schwedische Krone interessiert war — hatte er die Stellungnahme der Stockholmer Regierung vor der Verkiindung einer Entscheidung abzuwarten. Bei Beschwerden von Parteien iiber die Tätigkeit des Hofgerichts sollte das consiliumstatus imNamen der schwedischen Krone Inspektionen vornehmen. Der Direktor wurde mit der Halfte der Sportelgelder aus den verschiedenen Tätigkeiten des Hofgerichts entlohnt.^^® Das ubrige Hofgerichtspersonal hatte später Schwierigkeiten, den ihm in den Vollmachten versprochenen Lohn zu erhalten, und es beklagte sich dariiber, daB es seinen Lohn nur in Formvon Assignaten erhalten habe.^^® Die Aufgaben eines Assessors bestånden in der Mitwirkung an den Hofgerichtsverhandlungen, der Aufwartung in der Kanzlei, fleiBigem Aktenstudium, der richtigen Referierung ihres Inhaltes und der Abfassung von Voten „denen Rechten gemess“. Die Aufgaben der Referendare stimmten in der Hauptsache mit denen der Assessoren iiberein; sie waren jedoch nicht Richter und hatten bei Abstimmungen kein Stimmrecht. Der Protonotar hatte die Registratur und die Protokollfiihrung zu besorgen. Er hatte auBerdem Gebiihren nach den Bestimmungen der Taxordnung zu errechnen. Sein Vertreter hatte auszufiihren, „was Ihme von dem Protonotario zu verrichten anbefohlen wird“.^^^ Die zweite Hälfte sollte nach alter Gewohnheit zwischen dem Protonotar, dem Substitut und dem Sekretär geteilt werden. — Hempels Vollmacht vom 12. Oktober 1641 in RA: Ty-lat RR. Hofgericht an Johan Oxenstierna, datiert Stettin, den 16. November 1642; RA: Oxenstiernska samlingen E 987. Angaben aus den von der schwedischen Reichsregierung konfirmierten Vollmachten vom 12. Oktober 1641; RA: Ty-lat RR. 140

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