122 Nach den Reichshistoriographen Bogislaff Philip von Chemnitz war das Hofgericht imMärz 1642 voll tätig, und es waren „etliche hundert Sachen eingekommen, und auch ein gros theil deren bereits erörtert“d^® Angaben miissen aber mit Vorsicht bewertet werden. Chemnitz’ Arbeit war ein breit angelegter Panegyrikus, der natiirlich die Anstrengungen der Schweden im positiven Sinne darstellen wollte. Fiir eine Tätigkeit des Stettiner Hofgerichts im Jahre 1641 finden sich aber auch Belege in den Quellend-^ Fest steht allerdings ebenfalls, daB das Personal erst nach der Installierung der Kollegen des vorpommerschen Hofgerichts, dieim Sommer 1642 in Greifswald stattfand, in seine Amter eingefuhrt wurde.^-® Zu diesem Zeitpunkt hatten sie aber — nach Chemnitz — den gröBten Teil der ihnen vorgelegten Sachen bereits erledigt. Die Ausgestaltung der Hofgerichtssiegel, die nach den Amtsvollmachten von den Hofgerichtsdirektoren zu verwalten waren, besorgte Johan Oxenstierna. Er sprach diese Frage in einem Brief an Axel Lillie vom 9. April 1642 an und beschrieb als „sigillumdicasterij stetinensis'' das pommersche Wappen mit den Wildmännern und auBerdem einer Justitia mit der Waage und schlieBlich der Inschrift „Sig. Dicasterij Stetinensis A. 1642"".^^^ Nach Aushandigung des Siegels an das Hofgericht im Zusammenhang mit der Installation konnte es selbst seine Urteile und Beschliisse mit den Unterschriften des Hofgerichtsverwalters und der Räte ausfertigen. Vorher wurden Ausfertigungen mit dem Siegel des Gouverneurs und seiner und der Assistenzräte Unterschrift hergestelltd^^ Bis 1648 scheinen keine Beschwerden gegen die Arbeit des hinterpommerschen Hofgerichts vorgebracht worden zu sein und das Gericht Diese 129 mierten Vollmachten bei seiner Uberfahrt von Stockholm nach Pommern im Oktober 1641 bei sich. Chemnitz: Schwedischer Krieg IV: 2 S. 90. '-• Chemnitz: Schwedischer Krieg IV: 2 S. 51. Alexander Erskein an Axel Oxenstierna, datiert Stettin, den 4. März 1641; RA: E 593. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 74. Chemnitz: Schwedischer Krieg IV: 2 S. 51 f. Malmström: Bidrag 1630—1653 128 129 S. 75. Johan Oxenstierna an Axel Lillie, datiert Stralsund, den 9. April 1642. In dem erhaltenen Konzept des Briefes ist dieser Absatz gestrichen. RA: Oxenstiernska samlingen E 918. Am 16. April 1642 sandte Oxenstierna die Siegelzeichnungen fur beide Hofgerichte an Lillie mit der ausdriickligen Anweisung, sie in Stettin gravieren zu lassen, well eine derartige Arbeit in Stralsund nicht ausgefiihrt werden konnte. Oxenstiernas Schreiben ist datiert Stralsund, den 15. April 1642; RA: E 918. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 75. Nur in einem aktenmäBig belegten Fall griff die schwedische Reichsregierung unmittelbar in die Tätigkeit des Hofgerichts ein. Dutch ein Schreiben vom 29. Oktober 1645 wurde dem Hofgericht die Vollstreckung von Leistungsurteilen gegen Schuldner in Stettin verboten; Der Grund waren groBe Ausgaben der Stadt während der Kriegsjahre. RA: Ty-lat RR. — Vgl. weiter verschiedene Schreiben von Johan Oxenstierna an das 130
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=