119 dann aber hauptsächlich dank J. N. Lillieströms Arbeit die Regierung auf der Grundlage der urspriinglichen Intentionen in Gang gekommen zu sein. 109 4.2.3. DieHofgericJote Die Tatsache, dafi die beiden Landesteile Pommern-Stettin und PommernWolgast imJahre 1625 unter einem gemeinsamen Herzog vereinigt waren, hatte wie schon erwähnt keine Auswirkungen auf die Gerichtsorganisation. Die Hofgerichtsordnung von 1569 war jedoch in mancherlei Hinsicht veraltet, wie sich vor allemaus dem umfassenden Bescheid iiber die Visitation des Stettiner Hofgerichts von 1613 ergibt.^^® Eine durchgreifende Revision der Hofgerichtsordnung und ihre Veröffentlichung im Druck waren deshalb erforderlich. Entsprechende Vorschläge machte Bogislav XIV. inLandtagsabschieden vom 28. April 1633 und 10. Juli 1634.^^^ Die Forderungen nach Uberarbeitung der veralteten Gesetzgebung fiihrten zur Ernennung eines Komitees, zu dem unter anderen der Generalstatthalter Volckmar Wulff und der fiirstliche Rat Dr. Friedrich Runge gehörten. 1636 begann das Komitee seine Arbeit auf der Grundlage von Instruktionen, die von einer Deputation der Landstände ausgearbeitet worden waren.Diese Revision blieb jedoch wegen des Todes des Herzogs und des folgenden Krieges mit Brandenburg unvollendet. Die chaotischen Verhältnisse danach sind schon erwähnt worden. Die Justizadministration wurde von schwedischer Seite bereits in der ersten Generalgouverneursinstruktion fiir Johan Baner von 1638 erwähnt (Punkt 8). Im Hinblick auf die damalige Lage wollte die schwedische Vormundschaftsregierung die Stände nicht herausfordern. ImVerhältnis zu den Ständen gab im Grunde nur der Defensionsvertrag von 1630 eine Back: Herzog S. 65 f. —Zwei Assistenzräte hatten ständig in Vorpommern (Stralsund) zu sein. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 72, 79. Der Visitationsbescheid von 1613 in RA: Pommeranica vol. 491. Während der herzoglichen Zeit waren Visitationen ganz allgemein das wichtigste Instrument zur Verwaltungskontrolle. Siehe hierzu Back: Herzog S. 30 f. Dähnert: Sammlung Suppl. I S. 718 und 753. Das Komitee wurde am 18. Februar 1635 ernannt. — Balthasar: Historische Nachricht S. 197. Solange das Stettiner Hofgericht nicht arbeitete, wurden ProzeBsachen entweder von Kommissionen oder von der pommerschen Regierung entschieden. Von November 1640 ist das Protokoll einer Verhandlung mit dem Landrat von Dewitz als Partei erhalten, der von den Brandenburgern gefangen genommen worden war. Bei der Verhandlung waren unter anderen Alexander Erskein, Friedrich Bohlen und Sebastian Hempel anwesend. RA: Pommeranica vol. 497. 109
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