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118 rung nach diesen Jurisdiktionsregeln entschieden wurden, entziehen sich detallierter Darstellungd®- Justizsachen scheinen von der Regierung nur ausnahmsweise behandelt worden zu seind®® Eine andere wichtige Seite der Tätigkeit der pommerschen Regierung betraf die Verwaltung und Beaufsichtigung des Gerichtswesens. Diese Tätigkeit wurde dadurch erleichtert, daB auch Richter bei der Regierung aufzuwarten batten. Beispielsweise wurde dem Stettiner Hofgerichtsverv/alter Sebastian Hempel in seiner Amtsvollmacht die Aufwartung beim consilium status vorgeschreiben, sofern ihn seine Arbeit im Gericht nicht daran hinderte. Die Regierung war auch berechtigt, imNamen der schwedischen Krone Richter und Bedienstete fiir das Hofgericht zu ernennen. Von Seiten der Stockholmer Regierungwurden dieAufsichtsverpflichtungen der pommerschen Regierung im Verhältnis zum Hofgericht mehrfach betont. Beispielsweise hatte das Gericht der Regierung seine Verhandlungsprotokolle zur Revidierung einzureichen. Diese Regel geht schon auf die Anfänge der schwedischen Verwaltung zuriick und sollte eventuellen Mifigriffen beizeiten vorbeugen. Spater sollten derartige Revidierungen dann regelmaBig zu jährlich wiederkehrenden festen Zeitpunkten geschehen. Einige Jahre spater erinnerte die Stockholmer Regierung den Vizegouverneur und die Assistenzräte an die Notwendigkeit einer gerechten Justiz und der Bearbeitung von Konsistorialsachen in Ubereinstimmung mit den Konstitutionen des Landes und der geltenden Kirchenordnung. Die im August 1640 vorgeschlagene Zusammensetzung der Regierung wurde jedoch nicht verwirklicht. Etwa ein Jahr spater wurde in einer Instruktion erwähnt, daB während des Krieges statt der vorgeschlagenen Regierung ein consilium bellici status mit dem Vizegouverneur Axel Lillie als Direktor die Geschäfte fiihren sollte.Gegen Ende dieser Zeit scheint 105 106 107 Vgl. Balthasar: Historische Nachricht S. 142. Zu den Justizsachen, die — auch wenn sie nicht den status publicus betrafen — spater von der Regierung behandelt wurden, Balthasar: Historische Nachricht S. 144 ff. **■* Zu ihm siehe unten S. 125. Konfirmierte Vollmacht vom 12. Oktober 1641; RA: Ty-lat RR. Memorial von KMt fiir Johan Oxenstierna vom 5. Oktober 1641; Punkt 8; RA: RR. 102 103 KMt an Vizegouverneur und Assistenzräte vom9. Februar 1646; RA: RR. Die vermutlich von Johan Oxenstierna verfaBte Instruktion in RA: Pommeranica vol. 455. Hierzu mehr oben FuBnote 65. — Regierungsmitglieder sollten im iibrigen sein: Oberst Philip Sadler von Salneck, Alexander Erskein, Johan Nicodemi Lilliestrom und Heinrich Schwallenberg als ordentliche Beisitzer und Johan Faltz als Referendar und Sekretär. Hinzu kamen zwei Kanzlisten, zwei Kanzleidiener und ein Bote. 107 108

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