113 provisorisch sein und der schwedischen Krone fiir die Zukunft nicht die Hände binden diirften. Zu dieser Einschränkung sah sich die Vormundschaftsregierung im Hinblick auf die kommenden Friedensverhandlungen veranlaBtJ* Kritik der schwedischen Mafinahmen war in erster Linie von Seiten der pommerschen Landstände zu erwarten, die meinten, da6 Schweden sich ohne Rechtsgrund des Verwaltungsapparates bemachtigt hätte. Die Landstände wandten sich durch eine Deputation an die Vormundschaftsregierung, die aber in einer Resolution vom 30. Oktober 1641 endgiiltig erklärte, da6 eventuelle Probleme mit Johan Oxenstierna in Pommern zu erörtern seien.'^^ Schon imFebruar 1642 sprachen die hinterpommerschen Landstände in Stralsund bei Johan Oxenstierna vor und baten um Änderungen des neuen Gerichtswesens in Hinterpommern.'^® Die Landstände von Vorpommern (Wolgast) wandten sich mit entsprechenden Beschwerden erst 1643 an Oxenstierna.^® Sachlich waren die Proteste sinnlos. Den Ständen muBte bewuBt gewesen sein, daC ihr Vorbringen Oxenstierna nicht beeinflussen konnte. Er hatte seine klaren Anweisungen und konnte auch auf die Stockholmer Resolution vom 30. Oktober 1641 verweisen. Von schwedischer Seite hatte alles seinen Grund in der politischen Maxime, daB die schwedische Krone die administratio juriumducaHum ubernehmen sollte^’ und zugleich die Pommern von der Notwendigkeit dieser Politik zu uberzeugen hatte; „doch daB du die fiirstlichen Regalien vorsichtig hantierst, auf daB du dabei weder AnstoB erregst noch praejudicium erleidest“ schrieb Axel Oxenstierna am 1. Oktober 1642 an seinen Sohn Johan.Andererseits war die Reaktion der Landstände leicht zu erklären. Sie wollten sich in der unsicheren Situation gegeniiber Brandenburg riickversichern. Das Ergebnis von Oxenstiernas Rekonstruktionsarbeit war ein funktionierendes Gerichtswesen, das sein Fundament in den beiden Hofgerichten und Konsistorien hatte. Schwedens Wiinsche erstreckten sich aber auch auf die Untergerichte. Das Personal der Obergerichte war sorgfältig ausgewählt und seine Vollmachten von der Vormundschaftsregierung bestätigt worden. Das Untergerichtspersonal hatten Oxenstierna und Lillieström selbst zu ernennen. Alle Ernannten hatten einen Treueid auf den KMt an Lillieströni vom 8. Oktober 1642; RA: RR. Mai.mström: Bidrag 1630— 1653 S. 80. Bär: Politik Pommerns S. 418. Bär: Politik Pommerns S. 154. v. Bohlen-Bohlensdorf: Erwerbung Pommerns S. 100 ff. — Oxenstierna beantvortete diese Klagen in elnem Schreiben, datiert Stralsund, den 8. März 1642. Abschrift in RA: Pommeranica vol. 466. Bär: Politik Pommerns S. 154. Bär: Politik Pommerns S. 421. Gjörwell: Bref ifrån Axel Oxenstierna I: 4 S. 34. 8 —Modéer
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