112 stiitzt werden, und realiter nahmen dann diese beiden neben Johan Oxenstierna eine zentrale Stellung in der Zivilregierung Pommerns und bei den Arbeiten fiir ihre organisatorische Verfestigung ein.®^ Insbesondere hinsichtlich der Justizverwaltung trugen Oxenstiernas Bemiihungen Friichte. Aus seinen Instruktionen ergib sich, da6 die Arbeiten an einer Justizorganisation jedenfalls in Hinterpommern schon in Gang gekommen waren.®® In Vorpommern ereignete sich wie erwähnt bis zum Herbst 1641 kaum etwas.®® Meinungsverschiedenheiten zwischen Oxenstierna und Adler Salvius hatten die Kommissionsarbeit verzögert; ^® nach ihrer Beilegung in Wismar 1642 begab sich Oxenstierna wiederum nach Stralsund und Greifswald, um die Einrichtung des vorpommerschen Hofgerichts weiter vorzubereiten. ImSommer 1642 nahmen dann das Hofgericht und das Konsistorium in Greifswald ihre Tätigkeit auf.'^ Das Personal des Hofgerichts und des Konsistoriums in Hinterpommern erhielt seine Amtsvollmachten auf entsprechende Weise nach der Riickkehr Oxenstiernas nach Stettin"^. Lillieström hatte gleichzeitig die Restauration des Justizwesens auf anderen Gebieten vorangetrieben. Auf seine Initiative hin hatten im Sommer 1642 die Untergerichte Hinterpommerns ihre Tätigkeit wiederaufgenommen. Die schwedische Regierung genehmigte auch entsprechende MaBnahmen hinsichtlich der Burggerichte und Landvogteien. Lillieström wurde allerdings gleichzeitig daran erinnert, daB alle MaBnahmen nur Nach Odhner: Politik Schwedens S. 42, sind Lillieström die gröCeren Verdienste an dieser Arbeit zuzuschreiben. Lillieström genoB auch Axel Oxenstiernas Vertrauen; Axel Oxenstierna an Johan Oxenstierna vom 24. Dezember 1641; Gjörwell: Bref ifrån Axel Oxenstierna 1:4 S. 51. ImFebruar 1641 hatten die schwedischen Kommissare unter anderem fiir die Richter des Hofgerichts in Stettin Vollmachten ausgearbeitet. Diese Vollmachten waren der schwedischen Vormundschaftsregierung zur Konfirmation iibersandt worden; RA: RR 12. Oktober 1641. Von diesem Zeitpunkt an scheint das Hofgericht dort auch tätig gewesen zu sein; RA: Reviderade räkenskaper Pommern-Wismar Journalen Hinterpommern p. 1939. Zumindest berichtet elne zeitgenössische Quelle, daB das Gericht im Friihling 1642 voll gearbeitet habe und die eingegangenen Sachen zum groBen Tell erledigt hätte; Chemnitz: Schwedischer Krieg IV: 2 S. 51, 52. Chemnitz schrieb seine Arbeit jedoch im Auftrag der Regierung. Seine Angaben miissen deshalb mit Vorsicht behandelt werden. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 72. — Vgl. auch Kap. 8 unten. Vgl. die bestätigten Vollmachten vom 12. Oktober 1641; RA: Tysk-lat. RR. Axel Oxenstierna beklagte sich iiber magere Berichte seines Sohnes iiber die pommerschen Verhältnisse in elnem Schreiben an Johan Oxenstierna vom 29. Januar 1642; Gjörwell: Bref ifrån Axel Oxenstierna 1:5 S. 8 ff. — Lundgren: Salvius S. 219 ff. Chemnitz: Schwedischer Krieg IV: 2 S. 121 f. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 74. —Siehe weiter Kap. 4.2.3. und 4.2.4. unten. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 75. 69
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