RB 24

Ill die Stände sich dutch die Auflösung der friiheren Interimsregierung und die Verweigerung von Stellungnahmen auf dem Ständetreffen von 1640 selbst in ihre schwierige Lage versetzt hätten. Die Stände wurden an Johan Oxenstierna, den Sohn Axel Oxenstiernas, verwiesen, der sich damals schon in Pommern befand.®^ Am 5. Oktober 1641 war nämlich Johan Oxenstierna zusammen mit Johan Adler Salvius und Ture Bielke zum Gesandten Schwedens beim FriedenskongreB in Osnabriick ernannt worden.®^ Vor der Aufnahme der Friedensverhandlungen sollte Johan Oxenstierna die Regierungsfrage in Pommern lösen.®® In entsprechenden Instruktionen wurde ihmaufgetragen, die Erträge der fiirstlichen Amter fiir den Unterhalt der Garnisonen zu verwenden. AuBerdem sollte er die MaBnahmen fortsetzen, die imVorjahr mit der Einrichtung eines dicasterium ecclesiasticum et aulicum in Flinterpommern eingeleitet worden waren, und wenn möglich auch in Vorpommern eine Konsistorial- und Justizorganisation errichten.®^ Diese Instruktionen verdeutlichen die schwedischen Vorstellungen. Die schwedische Krone wiinschte, die jura ducalia des pommerschen Herzog zu iibernehmen und ergriff jetzt konkrete MaBnahmen, umdieses Ziel zu erreichen.®® Am 22. Oktober kam Johan Oxenstierna in Deutschland an.®® Er sollte von den Assistenzräten J. N. Lillieström und Alexander Erskein unterK. Resolution vom 30. Oktober 1641. RA: RR. —Odhner: Politik Schwedens S. 41. RA: RR. Vgl. Kap. 6.1.1. S. 247 unten. Memorial fiir Johan Oxenstierna vom5. Oktober 1641; RA: RR. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 67. Ein weiterer Instruktionsentwurf zur Verwaltung in Pommern ist in RA: Pommeranica vol. 455 erhalten. Vermutlich ist er im ersten Halbjahr 1641 entstanden. Nach einer Notiz auf dem Vorsatzblatt ist die Instruktion von Johan Oxenstierna nach 1640 verfaBt. Diese Herkunft wird allerdings nicht durch den Inhalt bestätigt. Die Instruktion kann im Hinblick auf die Ernennung der Richter beider Hofgerichte durch die Kommissare datiert werden. In der Instruktion wird nämlich gesagt, dafi die Richter des hinterpommerschen Hofgerichts ernannt seien. Diese Ernennung geschah am 20. Februar 1641 und nur die offizielle Einrichtung des Hofgerichts durch den Gesandten stand noch aus. Die Richter des vorpommerschen Hofgerichts waren noch nicht ernannt; ihre vorläufigen Vollmachten wurden unter dem 31. Mai 1641 in Greifswald ausgefertigt. Die Instruktion ist an das consilium status gerichtet, d. h. den Vizegouverneur Lillie und die Assistenzräte. Ihnen werden in der Instruktion mehrere Aufgaben zugewiesen. Ob die Instruktion ein — von Oxenstierna verfaBtes — Schreiben an das consilium status darstellt, das eventuell nicht abgeschickt worden ist, hat nicht ermittelt werden können. Jedenfalls zeigt die Instruktion den eindeutigen Wunsch der Schweden, die )ura ducalia des pommerschen Herzogs um jeden Preis und in jeder Beziehung aufrechtzuerhalten und zu iibernehmen. Johan Oxenstierna an Axel Oxenstierna, datiert Tornebuk, den 22. Oktober 1641; RA: E 678, Chemnitz: Schwedischer Krieg IV: 1 S. 71. — Vgl. Matthias Mylonius (Björnklou) an A. A. Gyldenklou, datiert Stralsundische Redden inför Törnebusch, den 22. Oktober 1641; RA: Kanslitjänstemäns koncept och mottagna skrivelser vol. 16. 62 63 64 66

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=