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110 durchgefiihrt werden wiirde, falls sie sich nicht zur Annahme entschliefien könnten.^® Die anwesenden Stände reagierten auf die schwedischen Vorschläge auBerordentlich negativ. Sie fiihlten sich von der geltenden Verfassung, insbesondere den Landesprivilegien, gebunden und erklärten, daB die allgemeinen Landstände zur Entscheidung iiber die Proposition zusammengerufen werden muBten. Die Stände weigerten sich, vorab iiber die Vorschläge zu verhandeln und reisten ab. Der Abbruch der Verhandlungen fuhrte dazu, daB die schwedischen Kommissare einseitig den Aufbau vor allem der Justizverwaltung begannen.®^ Sie hatten Auftrag, mit den fiir die Konsistorien und Gerichte ausersehenen Personen zu verhandeln und sie zu ernennen sowie —falls die Stände nicht bereit waren, ihre Meinung zu ändern — die Gerichte einzurichten. Ihre Arbeiten scheinen sich in erster Linie auf Hinterpommern und Stettin konzentriert zu haben. In diesen Landesteilen wurden die Mitglieder des Konsistoriums und des Hofgerichtes imFebruar 1641 ernannt.^® Alle bisherigen MaBnahmen zur Einrichtung von geistlichen und weltlichen Gerichten hatten Hinterpommern gegolten. ImFriihjahr 1641 wandte man sich auch Vorpommern zu. Die Initiative hierzu ging von Alexander Erskein aus, der auch mit gröBeren Schwierigkeiten als in Hinterpommern rechnete.”^ In Vorpommern erhielt das Hofgericht seine Präliminarvollmachten Ende Mai 1641.®® Die pommerschen Stände waren mit dem Vorgehen der Schweden natiirlich nicht einverstanden. Im Sommer 1641 sandten sie Bernhard Tessin als Deputierten nach Stockholm und verlangten die Wiederaufnahme der Interimsregierung. Die Lawine war jedoch in Gang gekommen. In einer Antwort vom 30. Oktober 1641 erklärte die schwedische Regierung, daB Bar: Politik Pommerns S. 152. AuBer Lilliehöök und Erskein (Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 60) nahm an diesen Arbeiten der damals kranke Philipp von Horn und der Referendar beimpommerschen Staatsrat Simon Matthaei (1648 geadelt Rosenhand; Elgenstierna: Svenska adelns ättartavlor 6, S. 418) teil, der am 12. Januar 1641 Archivar am pommerschen Archiv wurde. Bär: Politik Pommerns S. 153 FuBn. 625. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 60. Zugleich wurde auch ein fiirstlicher Richter fur das Scabinat nominiert. Siehe unten Kap. 4.2.5.2.1. S. 154. — Die vorlaufigen Vollmachten der Stettiner Assessoren und des „Richters“ wurden unter dem 20. Februar 1641 erteilt. — RA: Reviderade räkenskaper Pommern-Wismar Journalen Hinterpommern 1641 p. 1939. Die Vollmachten wurden später von der Regierung bestätigt; RA: Tysk-lat. RR 12. Oktober 1641. Nach dieser Quelle ist S. Hempels vorläufige Vollmacht unter dem 20. März 1641 erteilt. „ . . . vermuthe aber die Consilia uns daselbst auch wol von unseren eigenen Leuthen werden etwas schwer gemachet werden"; Alexander Erskein an Axel Oxenstierna vom 4. März 1641; RA: E 593. —Kommissare fiir diese Aufgabe waren Erskein und von Horn. Vgl. die bestätigten Vollmachten vom 12. Oktober 1641; RA: Tysk-lat. RR.

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