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109 holmer Regierung fiir ein zukiinftiges Regierungssystem in Pommern, die nur etwa eine Woche vor der Eröffnung des Landtages in Stettin angekommen waren.^^ Dem Generalgouverneur war darin befohlen worden, eine provisorische Verfassung zu konstruieren, die nicht nur auf militarische Fiihrung Schwedens imLande, sondern auch auf den status civilis in Pommern zugeschnitten war. Die politische Macht sollte nach diesen Vorschlägen einem consilium status zukommen. Dieses Regierungsorgan sollte die „Jura ducalia und superioritatis und was davon dependiret und von wegen J. Kgl. Maj sowol in eccleasticis als politicis oeconomicis in gebiihrende obacht nehmen unt administriren“. AuBerdem wurde die Einrichtung weiterer Kollegialorgane mit unmittelbar gerichtlichen Funktionen vorgeschlagen: zum einen von Konsistorien, die die geistliche Gerichtsbarkeit wahrnehmen sollten, und zum anderen von Hofgerichten, denen die weltllche Gerichtsbarkeit zustehen sollte. Diese Gerichte sollten in Stettin und in Greifswald fiir den Bereich der jeweiligen Regierung errichtet werden.^® Eine weitere, fiir die schwedische Seite wichtige MaBnahme bestand in einemVerbot der Appellation an das RKG in Speyer.^^ Hofrat Philipp von Horn sprach einleitend fiir die schwedische Vertretung und stellte die schwedischen Ansichten dar.^® Er beriihrte auch die seit dem Tode des Herzogs aktuelle Frage, wem dessen jura ducalia jetzt zuständen. Die Vormundschaftsregierung hatte sich hierzu abwartend geauBert.^"^ Der brandenburgische Kurfiirst konnte auf sie keine Anspriiche mehr erheben, da er wie der Kaiser Feind des Landes war. Sich in dieser Situation an den Kurfiirsten zu wenden, war nach schwedischer Auffassung falsch. Die Landstande hatten ihrerseits erklärt, daC sie die jura ducalia weder verwalten konnten noch wollten; „Sollten nun 1. K. Mt zusehen, das das Land dariiber in Confusion gerahten wiirde? “ fragte von Horn rhetorisch.®^ Während des Landtages ergab sich dann auch eindeutig, daB das Konzept der schwedischen Regierung gegen den Willen der Stände Exhib. Stettin 14. November 1640. —Odhner: Politik Schwedens S. 40. Bär: Politik Pommerns S. 379 ff. Bär: Politik Pommerns S. 381. —Vgl. Kap. 5.2.2. S. 236 ff. ®- Vgl. FuBnote 41 oben. Bär: Politik Pommerns S. 382 ff. Axel Oxenstierna iiber die Zollrechte Stettins: „mädan then punct icke så H.K.M.:t kunnig är, om effter Furstens dödelige frånfälle the jura ducalia liggia, ty finner H.M:t skäligt, at här på tages först Information, förr än något vijst statueras, ty att praejudicera Fursterne något in ducalibus juribus, är betänkeligit.“ SRP 1638 (19. November) S. 359. Bär: Politik Pommerns S. 385.

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