99 hältnis zum Kaiser war besonders Bremen bei Bemiihungen um Privilegien gegeniiber dem Landesherrn erfolgreich (1541). Die Entwicklung des gerichtlichen Verfahrens verlief in Pommern und Bremen-Verden parallel zu der Entwicklung auf Reichsebene, die imStrafprozeB durch die CCCund in anderen Verfahrensformen durch die RKGO geprägt wurde. Das Entscheidungsrecht in Strafsachen stand dem Landesherrn zu. Die reichsgesetzlichen Regeln der CCC erhielten iiberregionale Bedeutung und wurden in den Territorien unter anderemauf der Grundlage der salvatorischen Klausel angewandt, die die CCC anwendbar werden lieB, wenn es an lokalen Regeln fehlte. Das allgemeine ProzeBrecht wurde hingegen weitgehend durch den urspriinglich römisch- kanonisch orientierten ProzeB der Reichsgerichte weiterentwickelt. In Pommern war die Verbindung zwischen der RKGOvon 1555 und der pommerschen Hofgerichtsordnung von 1566/69 besonders deutlich; Mynsinger, der Verfasser der Hofgerichtsordnung, war Assessor am RKG. Auch im Erzstift Bremen wurde der ProzeB modernisiert, wenn auch weitgehend statt durch GesetzgebungsmaBnahmen durch Gewohnheitsrecht. Hier war die erzbischöfliche Kanzlei das Verbindungsglied zwischen RKG und den Untergerichten. Die Rezeption von Elementen des Kameralprozesses beleuchtet ein erzbischöflicher Entwurf einer Niedergerichtsordnung von 1580. Auch in der Stadt Bremen fand im 16. Jahrhundert eine deutliche Rezeption auf dem Gebiete des ProzeBrechts statt. Im StrafprozeBrecht war die Einrichtung des Reichsfiskalats wegweisend fiir die Anstellung von entsprechenden territorialen Beamten, die die Interessen des Landesherrn wahrzunehmen hatten. In Pommern ist das Fiskalsamt seit der PHOvon 1566/69 belegt, im Erzstift Bremen erst seit etwa 1600. Zusammenfassend kan gesagt werden, daB die Rechtslage in den aktuellen Territorien in manchem iibereinstimmte. Die politische Kontrolle, die fur die Schweden wesentlich werden sollte, war in den Territorien jedoch unterschiedlich ausgestaltet.
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