97 zwischen Adolf Friedrich und Gustaf Adolf II. zu Stande und der Vertrag wurde am 29. Februar 1632 in Frankfurt unterschrieben.'*®^ Der Vertrag belieB den Herzögen zwar die Hoheit iiber Wismar, beschränkte ihre Rechte jedoch wesentlich. Zum einen wurde vorausgesetzt, daB Schweden beim kommenden FriedensschluB die Stadt Wismar mit der Festung Walfisch in der Wismarer Bucht sowie Warnemiinde erhalten sollte. Zum anderen wurde vereinbart, daB diese Territorien bis zum Kriegsende von schwedischem Militär besetzt bleiben sollten und daB die Schweden zur Errichtung von Befestigungen sowie zur Erhebung von Zöllen^®^ berechtigt sein sollten. Durch diesen Vertrag war die Grundlage fiir weiteres Engagement der schwedischen Krone in Wismar gelegt. Die mecklenburgischen Herzöge sollten bald erfahren, was ihr Versprechen bedeuten wiirde. 3.4. Zusammenfassung Die Rechtslage hinsichtlich Gerichtsorganisation und Gerichtsverfassung war zur Zeit der schwedischen Intervention in den verschiedenen norddeutschen Territorien in manchen Fragen ubereinstimmend. Der Landesherr iibte die höchste Gerichtsbarkeit in seinem Territoriumaus. Seine Gerichtsrechte waren allerdings oft begrenzt, gewöhnlich als Ergebnis des Einflusses der Städte. In Pommern war der Landesherr insoweit relativ selbständiger als der Bischof von Bremen und Verden. In Pommern hatte sich das Hofgericht aus der Hofverwaltung zum landesherrlichen Obergericht entwickelt. RegelmäBige Visitationen gaben den Ständen jedoch Einblick in seinen Tätigkeit. ImErzstift Bremen waren das Hofgericht und später das Oberlandgericht Ständegerichte, die aber organisatorisch mit der landesherrlichen Verwaltung, d. h. der erzbischöflichen Kanzlei, zusammenarbeiteten. Dort hatten die Stände also eine stärkere Stellung als in Pommern. Die geistliche Jurisdiktion ging mit der Reformation auf die Landesherren iiber. Sie wurde in Pommern und Bremen-Verden auf unterschiedliche Weise ausgeiibt. Bremen und Verden waren weltliche Bistiimer geworden, in denen die Archidiakonatsverfassung weiterbestand; der Unterschied zur Zeit vor der Reformation bestand darin, daB jetzt ein weltlicher Fiirst das Territorium regierte. In Bremen bestand vor der schwedischen Machtiibernahme kein Konsistorium, sondern die geistliche Gerichtsbarkeit Sverges traktater 5: 1 S. 704 ff. und 715 ff. Diese Festungsarbelten wurden 1635 begonnen. Sohm: Festung Wismar S. 50. Dickmann: Frieden S. 219. Techen: Geschichte Wismar S. 198 ff. 7 —Mod^er 405 406
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