93 als in anderen deutschen Territorien direkt in den Händen des Fursten.^®® Von der Mitte des 16. Jahrhunderts an konzentrierte sich die herzogliche Rechtsprechung durch dieses Gericht auf drei Städte: Giistrow, Schwerin und Wismar;®®^ vorher war das Gericht am Aufenthaltsort des Herzogs zur Zeit der Sitzungen zusammengetreten. Die Stadt Wismar konnte auch in gewisser Hinsicht die Zusammensetzung des Gerichts beeinflussen, da der Herzog als Beisitzer im Gericht Gelehrte und Landräte, die letzteren aus den drei Ständen der „Praelaten, Mannen und Städte“ berief. Aus den Städten wurden zwei Gerichtsmitglieder berufen, die aus dem Kreis der Ratsherren von Rostock und Wismar ausgewählt wurden.®®^ Diesen Branch erhielt die Hofgerichtsordnung von 1558 aufrecht.®®® Wismar und Rostock gelang es, 1572 das Recht der Ernennung ständiger Gerichtsmitglieder zu erhalten.®®‘* Während des 16. Jahrhunderts entwickelte sich das mecklenburgische Hofgericht immer mehr zu einem rein gelehrten Gericht. Der endgviltige Schritt in diese Richtung wurde 1622 getan.®®® Die Forderungen nach Appellation vom Stadtgericht an das Hofgericht wurden durch Parteienwiinsche und durch Vorschriften des Landesherrn veranlaBt. Diesen neuen Kampf um Wismars rechtliche Autonomie im Verhältnis zum Fiirstenhaus beendete ein präjudizierender ProzeB am Reichskammergericht zu Gunsten der Stadt, und eine ProzeBordnung vom 8. Mai 1579 stellte fest, daB die Appellation auch weiterhin nach Liibeck gehen sollte.®®® Unter dem Vorwand, daB die Parteien immer die Möglichkeit hätten, zwischen dem Hofgericht des Herzogs und dem Lubecker Oberhof zu wählen, widersetzte sich der Herzog der Neuordnung. Am 22. Februar 1580 schlug die Stadt einen AppellationsrezeB vor, in dem die Wiinsche des Herzogs imfriiheren ProzeB beachtet waren und die Möglichkeit fakultativer Appellation vorgesehen war.®®^ Der Entwurf fiel jedoch durch. Einmal empfand der Herzog ihn als direkt unangemessen, und zumanderen ging der Vorschlag von der Stadt aus und nicht vom Herzog. Unter anderem hatte die Stadt vorgeschlagen, daB die Parteien ohne Endler: Hofgericht S. 119. — Mit dem Hofgericht konkurrierten die Kanzleien der mecklenburgischen Herzöge um die Gerichtsrechte. „Trotzdem aber war die Appellation vom formlosen Verfahren der Kanzleien zum ordentlichen Verfahren des Landund Hofgerichtes allgemeiner Gebrauch“. Haalck: Rostocker Juristenfakultät S. 402. Ebel: Liibisches Recht I S. 44 f. Endler: Hofgericht S. 124. Endler: Hofgericht S. 125. Endler: Hofgericht S. 133. Endler: Hofgericht S. 134. Endler: Hofgericht S. 134. —Vgl. unten S. 95 f. Techen: Geschichte Wismar S. 154 f. — Schröder: Kurze Beschreibung S. 106 f. Der Rat war aber uneinig. Sowohl Liibeck als auch das Hofgericht wurden als Appellationsinstanz iiber den Vorschlag hinaus, die eine oder die andere Instanz vorzuschlagen, ins Spiel gebracht. 380 381 382 384 385 387
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