89 wird, jedenfalls als Vorlage benutzt haben Unmittelbar gesagt wird, daB die Richter des Stiftes das Edikt „in Zeuberei — wie auch in andern peinlichen Sachen“ neben der CCC anzuwenden hätten (Punkt 34) 355 Peinliche Gerichte sollten nach dem Edikt wie im mittelalterlichen ProzeB aus Richtern und Urteilern bestehen.^^® Dieses Prinzip behielt man im RKG und auch in der CCC bei; allerdings schrieb die CCC in Art. 81 vor, daB beide Richtergruppen gemeinsam beraten und entscheiden sollten. Die Aufteilung wurde also nur der Form nach aufrechterhalten.^®® Fur einen ProzeB nach der CCC war weiter ein Gerichtsschreiber erforderlich, dessen Aufgaben zum groBen Teil genau wie in Art. 5 der CCC umschrieben waren.^^® Ein solcher Gerichtsschreiber wurde im Entwurf einer Niedergerichtsordnung von 1580 vorgeschlagen, und ein derartiger Beamter war jedenfalls 1595 in der erzbischöflichen Kanzlei angestellt. Er hatte fiir den Gerichtsherrn des Erzbischofs in dem jeweiligen Untergericht zu arbeiten.^®” Die allgemeine Bestimmung ist in das Edikt von 1603 vermutlich aufgenommen worden, um diesen Bediensteten in die der CCC nachgebildete Gerichtsorganisation einzugliedern und um die Organisation imStift allgemein anwendbar zu machen. Der InquisitionsprozeB scheint im Erzstift sukzessiv eingefiihrt worden zu sein. In der Stadt Bremen behielt man während des 16. Jahrhunderts akkusatorische ProzeBformen in Gestalt von Klage und Litiskontestationsbegehren des Beklagten, der „Kriegsbefestigung“, bei. Auch das Beweisverfahren ahnelte dem des Zivilprozesses.^*^^ Im Edikt von 1603 wird direkt gesagt, daB Zaubereisachen entweder „auf anclagen oder auch Ambts halber“ (Punkt 11) anhängig gemacht werden konnten.^®- Auch in der Wahl einiger Begriffe — Ankläger, Angeklagter, Klagantwort — klingt der Gedanke eines Zwei-Parteien-Verfahrens an, das zumindest äuBerlich fiir einen akkusatorischen ProzeB spricht. Die allgemeine Verweisung auf die CCC hinsichtlich der Beweisaufnahme zeigt jedoch, daB der ProzeB materiell gesehen schon inquisitorisch ist. Cassel: Bremensia II S. 705 ff. — Das Edikt ist gedruckt bei Weise: Edikt. Weise: Edikt S. 64. Wieacker: Privatrechtsgeschichte S. 55 f. Conrad: Rechtsgeschichte II S. 162. Wieacker: Privatrechtsgeschichte S. 92. Conrad: Rechtsgeschichte II S. 287. Edikt Punkt 5. Weise: Edikt S. 54 f. Schleif: Regierung S. 143. Kuhtmann: Romanisierung S. 51. Weise: Edikt S. 57. Das stimmt iiberein mit den zwei Formen fiir Klageerhebung nach CCC. Siehe oben Kap. 3.1.2.2. S. 56. 356 357 358 361 362
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