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88 Insgesamt beeinfluBte also der ReichsprozeB auch das Verfahren in diesen Territorien. Die Rezeption war allerdings zögernd; der Kampf der Schriftlichkeit gegen den miindlichen ProzeB und die geringe Anwendung der Eventualmaxime illustrieren es. Personell geschah die Rezeption iiber eine Forderung nach gelehrten Juristen an den Bremer Stadtgerichten; Mitglieder juristischer Fakultäten wurden deshalb fiir diese Gerichte verpflichtet. AuBerdem wurden ausgebildete Juristen in der erzbischöflichen Kanzlei angestellt.^^® Die Romanisierung wurde weiter durch die Einfiihrung der Aktenversendung an juristische Fakultäten vorangetrieben.^^^ Fiir die Stadt Bremen war die Romanisierung um 1600 abgeschlossen.^^® Fiir die iibrigen Gerichte im Territorium durfte in etwa dasselbe gelten. 3.2.2.2. Der StrafprozeB Fiir das 16. Jahrhundert sind keine Belege dafiir vorhanden, daB der Erzbischof — ähnlich wie in Pommern — die ergänzende Heranziehung der CCC direkt vorgeschrieben hätte. Strafrechtliche Bestimmungen aus dieser Zeit, beispielsweise ein Edikt von Totschlagern von 1556, verweisen jedoch auf die CCC.^^^ Fiir die Stadt Bremen ist auch ein Beispiel vorhanden, daB der Anwalt eines Klägers Beweisaufnahme nach den Regeln der CCC beantragt hat.^®- Zudem spricht die Anwendung der CCC in angrenzenden Territorien fiir ihre Anwendung auch imErzstift.^^^ Aus einem Edikt iiber das Verfahren in Zaubereisachen von 1603 ergibt sich dann zum einen, daB die CCC schon vorher im Territorium angewendet worden sein muB, und zum anderen, daB der Erzbischof bei der Formulierung dieser Bestimmungen die CCC, soweit sie nicht direkt zitiert Schleif: Regierung S. 98 ff. Zuerst belegt in der Stadt Bremen im Jahre 1567. Kuhtmann: Romanisierung S. 87. —Hierzu mehr unten Kap. 8. Achelis: Entwicklung S. 220. Kuhtmann: Romanisierung S. 95. Cassel: Bremensia II S. 662 ff. Stobbe: Geschichte II S. 254. — Bestimmungen iiber Totschläger erlieB der Erzbischof schon 1546. Der Adel versuchte, vermutlich 1601, sich den Strafbestimmungen fur Totschläger zu entziehen und durchzusetzen, daB sie nur auf gemeine Untertanen angewendet werden sollten. Gegen Personen aus der Ritterschaft sollten sie vermöge ihrer Freiheiten nicht angewendet werden; fiir diese sollte die ordentliche Strafe fiir Totschlag nicht gelten. Jobelmann-Wittpenning: Versuch einer Geschichte H. 2 S. 99. 1565 und 1567. Kuhtmann: Romanisierung S. 51 f. Braunschweig-Liineburg durch die Hofgerichtsordnung fiir Celle von 1564 und das Stadtrecht fiir Otterndorf im Land Hadeln von 1541. Stobbe: Geschichte II S. 253 f. 348 349 350 351 352 353

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