86 Um die Mitte des 16. Jahrhunderts wurde auch das Beweisrecht auf entsprechende Weise geändert. Wie bekannt wurde der allgemeine Glaubwurdigkeitsbeweis der Klägerseite zum Einzelbeweis jeder Tatsachenbehauptung.^^® Auf dieser Grundlage regelte die Stadt Bremen das Beweisverfahren neu. Schon um 1548 sind Beweisartikel und Interrogatorien belegt.^^” Sparer, im erzbischöflichen Entwurf einer Niedergerichtsordnung von 1580, wurde dieses Beweisverfahren offiziell akzeptiert.^^® Anders als in der pommerschen Hofgerichtsordnung scheint aber der Zeugenbeweis das primäre Beweismittel des Bremer Prozesses gewesen zu sein — und bedeutete zugleich das einzige öffentlichkeitselement im Verfahren,^-^ Die Zeugen wurden entweder vomGericht oder aber von einemKommissar vernommen.^^° Durch Eid zu bestätigende Protokollierung kam auch hier vor. Der Eidesbeweis blieb also in dieser veranderten Form erhalten.^^' Auch Urkundenbeweis und Augenschein kamen häufig vor.^^“ Beweisinterlokute bei Anwendung des Artikelprozesses gingen vomGericht aus.^^^ Wie in Pommern unterschied man in der Stadt Bremen unter den Dezisivdekreten zum einen sententiae definitivae und zum anderen sententiae interlocHtoriae.^^* Der KammergerichtsprozeB beeinfluBte weiter die Rechtsmittel. Am wichtigsten war die Appellation. Sie war entweder in pede viva voce oder —nach der RKGO —innerhalb von zehn Tagen anhängig zu machen. In dem Entwurf einer Niedergerichtsordnung von 1580 waren unmittelbar entsprechende Bestimmungen fiir die Appellation von Untergerichten an das Oberlandgericht enthalten.^^® Fur Appellationen an den zuschutzen haben, wie dann auch die post litis contcstationem habende exceptiones peremtorias, alle zugleich auf ein Mai vorzubringen mit der ausdriicklichen Verwarnung so feme sie solches nit thun und erstlich etzlich einzuwenden unterlassen, hernachter aber dieselben anzeigen w'iirden, dass sie damit als nicht gehört, und dadurch ihren Principalen an ihren Rechten vernachtheilt sei denselben ihren dahero verursachten Schaden zu refundiren und zu erstatten schuldig seien“. — Kuhtmann: Romanisierung S. 65 f. Achelis: Entwlcklung S. 191. Achelis: Entwicklung S. 192. Kuhtmann: Romanisierung S. 74. Vgl. FuBn. 313 oben. Kuhtmann: Romanisierung S. 95. Kuhtmann: Romanisierung S. 77. Kuhtmann: Romanisierung S. 79 ff. Achelis: Entwicklung S. 192 f. Achelis: Entwicklung S. 194. Achelis: Entwicklung S. 194. Kuhtmann: Romanisierung S. 86 f. RKGO (1548) Teil II Xitel 29 §§ 2 und 3. Schleif: Regierung S. 122. 326 327 328 331 332 333 334 335
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=