84 Eine umfassende Darstellung der Verhältnisse an den vom Erzbischof dominierten Gerichten fehlt. Die Rechtsverhältnisse in den Städren, vor allem in Bremen, sind dagegen im einzelnen untersucht worden.^®® Das ist besonders gliicklich, weil gerade in Bremen reichsprozessuale Gedanken seit dem Stadtrecht von 1433 bis zu den Statuta reformata Biirgermeister Kreftings und dem Codex glossatus von 1606 allmählich in örtliche Praxis umgesetzt wurden.^^® Auf strafprozessualem Gebiet erlieB der Erzbischof verschiedene Bestimmungen, die unmittelbar an die Reichsgesetzgebung ankniipften beispielsweise iiber den ProzeB in Zaubereisachen in einem Edikt von 1603.311 Die folgende Darstellung geht von friiherer Primärforschung aus. In ihr soil nur ein kurzer AbriB der Entwicklung des Territorialprozesses während des 16. und der ersten beiden Jahrzehnte des 17. Jahrhunderts gegeben werden. Wegen der gegenwärtigen Forschungssituation dominieren die Verhältnisse in der Stadt Bremen. 3.2.2.1. Der ZivilprozeB Das möglicherweise wichtigste Zeichen einer Rezeption des Kameralverfahrens war die Einfiihrung des schriftlichen Verfahrens.^^^ Im Erzstift kann man die Rezeption allerdings mit diesem Instrument nicht erfassen. Im Entwurf der Niedergerichtsordnung von 1580 sind Ansätze eines schriftlichen Prozesses in den Untergerichten zu finden, werden aber nicht konsequent durchgefuhrt. Als Ausgangspunkt galt, daB der Kläger seine Klage summarisch vortragen sollte. War Zeugenbeweis erforderlich und lag der Streitwert iiber 100 Reichstalern, wurde schriftlich prozediert.313 Entsprechend waren die Verhältnisse bei den Gerichten der Stadt Bremen. Hier hatte sich der Rat zwar schon 1487 die Möglichkeit schriftlichen Prozedierens in komplizierten Sachen vorbehalten,3i'i aber auch noch nach den kaiserlichen Privilegien von 1541 blieb der ProzeB am Ober- und Niedergericht im Prinzip miindlich.^i^ Die Ausgestaltung des Kuhtman: Romanisierung passim. Achelis: Entwicklung passim. Kuhtmann; Romanisierung S. 9 ff. und 55 f. 3“ Weise: Edikt S. 35 ff. Wieacker: Privatrechtsgeschichte S. 97. In diesen Fällen war ArtikelprozeB vorgeschrieben. RA: Bremensia vol. 115. — Schleif: Regierung S. 122 f. Kuhtmann: Romanisierung S. 62. Achelis: Entwicklung S. 190. 309 310 312 313 314 315
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