81 Schon in den Stader Statuten wurde gesagt, daB die Gerichtsbarkeit der Stadt durch ein Obergericht und ein Niedergericht ausgeiibt werde (V. 10). In einer lokalen ProzeBordnung von 1606 wurde diese Aufteilung beibehalten. Das Obergericht bestand als ordentliches Gericht in biirgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus zwei Biirgermeistern, zwölf Ratsherren, einem Syndikus und einem Sekretär; zum Gericht gehörte auch ein Vogt, allerdings ohne selbständige Aufgaben und nur als „Vogt im Dienste des Gerichts“. Das Niedergericht bestand aus zwei Gerichtsverwaltern und einem Gerichtsschreiber sowie schlieBlich dem Vogt, der ähnliche Aufgaben hatte wie imObergericht. Als Kriminal- oder Halsgericht hatte das Obergericht dieselbe Zusammensetzung wie das Niedergericht. In Strafsachen war der Vogt hauptsächlich imVollstreckungsverfahren tätig. Nach der ProzeBordnung von 1606 war das Niedergericht fur burgerliche Rechtsstreitigkeiten mit Streitwerten unter 200 Mark sowie fur Injurien-, Besitz- und Servitutssachen zuständig. In anderen Sachen konnte der Klager zwischen dem Ober- und dem Niedergericht wählen. Vom Niedergericht wurde die Appellation an das Obergericht zugelassen, wenn der Streitwert iiber 50 Mark lag. Entscheidungen des Obergerichts konnten in einem Revisionsverfahren iiberpriift werden, fiir das „etliche aus dem Rath deputirte Mitglieder und 2 Findungsleute“ zuständig sein sollten, das aber auch durch Aktenverschickung an eine Universität stattfinden konnte.^^- Uber das Verhältnis der Jurisdiktion des Erzbischofs und des Domkapitels auf der einen Seite und der der Stadt auf der anderen wissen wir, daB die Stadt am 28. April 1454 auf ein privilegium de non evocando verzichtete.-^^ Bei Appellationen versuchte die Stadt das landesherrliche Obergericht zu vermeiden und verwies die Parteien an das kaiserliche Hofgericht und später an das RKG. In Stade fand schlieBlich das schon erwähnte Botding als Obergericht fiir lokale Gerichte der Marschlande in Deichsachen statt.^^^ 294 herren und acht weiteren Ratsmitgliedern; Jobelmann-Wittpenning: Versuch einer Geschichle H. 2 S. 25 ff. Keyser: Städtebuch S. 340. Jobelmann-Wittpenning: Versuch einer Geschichte H. 2 S. 64 f. Vgl. auch Schroeder, Helmatfreund 19 und 21 (1925). 293 \(^eise: Geschichte S. 63. Stade sollte nach einem Mandat von 1606 „dem heiligen Römischen Reiche ohne Mittel unterworfen sein“. Möglichkeiten rechtlicher Uberpriifung von Entscheidungen der Stadt in Gerichtssachen durch landesherrliche Gerichte bestånden deshalb nicht. Jobelmann-Wittpenning: Versuch einer Geschichte H. 2 S. 88 und 95. Wohltmann: Geschichte S. 63. 292 Vgl. oben S. 76. — Freundentheil, Neues vaterlandisches Archiv 3 (1823) 295 S. 228 ff. und 4 (1823) S. 46 ff. Keyser:: Städtebuch S. 340. 6 —Modeer
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