Grundauffassung von Kirche und Staat, als verschiedene Sozietäten verschiedenen Charakters, sowohl was Ziel als auch Struktur angeht, ausgingen, zogen die Kollegialisten die Konsequenzen aus dieser Grundanschauung auf eine radikalere Weise, wobei sie die Unterschiede zwischen Staat und Kirche starker akzentuierten. Von den beiden grossen Hauptlinien des Problemkomplexes ”Staat—Religion—Kirche” wahrend des 18. Jahrhunderts, siegte bis auf weiteres auch in Schweden der Gedanke iiber das Verhältnis von Staat und Kirche, mit der religionspolitischen und staatsrechtlichen Lehre iiber die Religion als ”vinculum reipublicae”. Der Aspekt des Nutzen fiir den Staat verdrängte in Schweden, wie in Deutschland, teilweise den Gedanken an die Kirche als eine selbstständige ”societas” mit eigenen Rechten. Die Theorie iiber Toleranz und Gewissensfreiheit bildete, dess ungeachtet, ein Ciegengewicht zur staatsabsolutistischen Tendenz, die in der späteren Zeit der Aufklärung eine Gefahr fiir das Prinzip der Religionsfreiheit darstellte. Der Gedanke der ”Staatsreligion” bekam wahrend des 19. Jahrhunderts die grösste Bedeutung fiir die schwedische Entwicklung: die enge Gemeinschaft zwischen Staat und Kirche blieb bestehen. Nicht vor den Sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts begann sich dieser enge Zusammenhang zu lösen. Erst zu diesem Zeitpunkt gestatteten die ausseren politischen Voraussetzungen, dass ein Teil jener praktischen Reformen verwirklicht wurde. Diese Reformen waren die Fortsetzung der geistigen Trennung von Staat und Kirche in verschiedene Sozietäten, die schon im 18. Jahrhundert vollzogen worden war. In dem abschliessenden Gutachten der staatlichen Untersuchung vom Jahre 1968 iiber das Verhältnis von Staat und Kirche mit dem Titel ”Gesellschaft und Glaubensgemeinschaften” sind deutliche die meisten dieser Konsequenzen gezogen worden. Das Gutachten schlägt eine Aufhebung der Giitergemeinschaft zwischen Staat und Kirche, zwischen der Gesellschaft auf der einen und den untereinander einigermassen gleichgestellten Glaubensgemeinschaften auf der anderen Seite, vor. Vbersetzung: Aleksander Radler 23 — Stat, religion, kyrka 353
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