war von mehr ”positivem” oder ”ermunterndem” Charakter. Die Obrigkeit hatte das Recht iiber alles, was mit den äusseren Verhaltnissen zusanrmenhing, zu besdmmen, um Unordnung vorzubeugen. Beide, die ”negativen” und die ”p>ositiven” Rechte standen der Obrigkeit als solcher, ”qua talis” zu, sie gingen in ihre ”jura majestatica circa sacra” ein. Die ”negativen” Rechte waren vorallem viererlei Art: es war erstens das Recht des Staates iiber die Lehrnormder Kirche zu wachen und zu sehen, dass keine dem Staate schade. Zweitens sollte verhindert werden, dass eine Liturgie angewendet werden könnte, die fiir den Staat schädliche Sätze enthält. Drittens war es das Recht des Staates zu kontrollieren, dass keine Lehrer und Pastoren eingesetzt wiirden, die nicht gleichermassen fiir den Staat geeignet wären. Viertens oblag ihm die Pflicht iiber Kirchenzucht und Kirchendisziplin zu wachen. Auch die ”positiven” Majestätsrechte waren von wechselnder Art. Hierzu wird gewöhnlich das Recht Religionsfreiheit zu gewähren gerechnet, sowie das Recht, in Lehrstreitigkeiten, die die allgemeinverbindliche Religion betrafen, zu urteilen. Dies galt vornehmlich denjenigen Lehrstreitigkeiten, die Sicherheit und Ruhe des Staates gefährden könnten. Das Recht wurde auch dadurch eingeschränkt, dass es nur ein ”jus declarativum” und nicht ein ”jus decisivum” war. Das Gesetz durfte nur in Notstandssituationen angewendet werden. Hiermit hing auch ein anderes Majestätsrecht, nämlich das ”jus devolutionis” zusammen, kraft dessen die Obrigkeit in Notstandssituationen Kollegialrechte, die sonst bei der Kirche lagen, fiir sich selbst beanspruchen konnte. Diese Devolutionstheorie spielte eine zentralere Rolle im schwedischen als im deutschen Kollegialismus. Ausser genannten Rechten stand es der Obrigkeit auf Grund ihrer ”positiven” Majestätsrechte zu, Zeit und Platz fiir den Gottesdienst festzustellen, sowie kraft gewisser Rechte bedingt iiber Eigentum und Einnahmen der Kirche v’erfiigen zu können. Neben diesen Majestätsretchten hatte die Obrigkeit noch einen anderen Typ von Rechten ”circa sacra”, nämlich die, welche die Kirche als ”jura collegialia” selbst dem Staate iibergab. Hierzu wurde gewöhnlich das Recht Liturgien und Zeremonien zu verfassen und zu bestätigen gerechnet. Hinzu kam das Recht Kirchengesetze zu stiften, sowie das Recht Lehrer und Pastoren zu ernennen und an Kirchenzuchtsordnung und Kirchendisziplin mitzuwirken. Der Inhalt des ”jus circa sacra” der Obrigkeit wurde damit auch fur die Kollegialisten deutlich umfassend und fiel im Grossen und Ganzen mit der Sicht der stärker territorialistisch beeinflussten akademischen Lehrer in dieser Angelegenheit zusammen. Gleichwohl lag der entscheidende Unterschied darin, dass die ersteren konsequent unterschieden, in welcher Eigenschaft die Obrigkeit diese unterschiedlichen Rechte wahrnahm. Auf diese Weise wurden die Unterschiede zwischen Staat und Kirche stärker akzentuiert, Unterschiede, die Ausdruck fiir die stärkere Betonung der Kirche und ihres Selbstbestimmungsrechtes von Seiten der Kollegialisten waren. Obwohl beide, Territorialisten und Kollegialisten von gleicher naturrechtlicher 352
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