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sacra” der Obrigkeit beruhte ganz und gar darauf, ob und inwieweit die Kirche die Ausubung ihrer ”jura collegialia mediata” der Obrigkeit iiberliess. II. Die prinzipielle Abgrenziiiig des Rechtes. Diese unterschiedlichen Weisen, das ”jus circa sacra” der Obrigkeit zu beschreiben, spiegelten sich auch in der wichtigen Frage, wo die Grenzen dieses Rechtes zu ziehen seien, wider. Diejenigen, die ihre Impulse vomTerritorialismus empfangen hatten, gingen in der Abgrenzungsfrage einmal von der Forderung des Staates nach äusserer Ruhe und Sicherheit und zum anderen von der Gewissensfreiheit des einzelnen Staatsbiirgers aus. Besondere Aufmerksamkeit richtete man hierbei auf das Problem der Religionsfreiheit. Um die prinzipielle Abgrenzung des Rechtes der Obrigkeit fixieren zu können, kniipfte man an die alte Unterscheidung von Interna und Externa an. Die Macht der Obrigkeit erstreckte sich nur auf die äusseren Verhältnisse von Religion und Staat. Dass man der Obrigkeit das Recht um die Externa zugestand, forderte die Zielsetzung des Staates selbst. Dass aber das Recht dahingehend erweitert werden sollte, dass es auch im Bereich der Interna Giiltigkeit haben sollte, verbot das Prinzip der individuellen Gewissensfreiheit. Die Interna diirfen niemals weltlicher Macht oder Zwang unterworfen sein. Diese Unterscheidung zwischen Interna und Externa mit dem Ziel das ”jus circa sacra” der Obrigkeit abzugrenzen, spielte eine grosse Rolle im schwedischen akademischen Unterricht, vorallem fiir diejenigen, die vom territorialistischen kirchenrechtlichen Gedankengut beeinflusst worden waren. Diese Distinktion wurde abwechselnd auf Begriffe wie ”religio, cultus, potestas” oder ”regimen” angewandt. Die schwedischen Kollegialisten dagegen, begrenzten das Recht auf eine andere Weise. Sie vertraten die Ansicht, dass die gebräuchliche Unterscheidung zwischen Interna und Externa in diesem Zusammenhang nicht anwendbar sei, da Unklarheit dariiber herrsche, was zu der einen oder anderen Kategorie zu rechnen sei. Anstelle hierfiir ging man davon aus, was die Sicherheit des Staate erfordere, was das Recht des Individuums verlange und was das selbstständige Kirchenrecht der Kirche begehre. Nach Ansicht der Kollegialisten miisse man das ”jus circa sacra” der Obrigkeit in jenen Grenzen halten, die von den ”finis reipublicae, finis ecclesiae” und der ”libertas conscientiae” eines jeden Gesellschaftsund Kirchenmitgliedes gezogen wiirden. Hierzu rechnete man auch die Auffassung der Unvereinbarkeit von Religion und Zwang iiberhaupt. Staat, Kirche und Individuen bildeten somit die Ausgangspunkte fiir die prinzipielle Abgrenzung des ”jus circa sacra” der Obrigkeit. III. Der Inhalt des Rechts Die beiden kirchenrechtlichen Grundauffassungen, Territorialismus und Kollegialismus bestimmten auch in gewisser Ausdehnung, die Formulierung des Rechtsinhaltes. Diejenigen, die vomTerri torialismus ausgingen, kniipften auch in dieser Frage hauptsächlich an das Staatsrecht an. Sie hoben hervor, dass 350

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