stråle hatte starke Beriihrungspunkte mit den Grundauffassungen des Kollegialismus, er bezieht sich hierbei auch auf Pfaffs Schriften. Seit den Vierziger Jahren des 18. Jahrhunderts vvar der vollausgebildete Kollegialismus fest an der Lunder Universität v^erankert. Dies geschah besonders durch den damaligen Inhaber des Pufendorfschen Lehrstuhls fiir Natur- und Völkerrecht (1743 —1782) J. Nelander. An der Universität zu Abo (Turku) wurde in den letzten Jahrzehnten des Jahrhunderts der gleiche Hauptgesichtspunkt von dem dort fiihrenden Juristen M. Calonius vertreten. .Alle genannten entwarfen auch umfangreiche kirchenrechtliche Darstellungen, in denen ein selbständiges, vom Recht des Staates getrenntes, Kirchenrecht stark unterstrichen wurde. Der gleiche kollegialistische Standpunkt wurde auch von vielen anderen Universitätslehrern innerhalb der theologischen und juristischen, sowie auch der philosophischen Fakultäten dieser beiden Universitäten vertreten. In Anlehnung an die fiihrenden deutschen Kollegialisten, vertraten auch die schwedischen die Anschauung von den zwei Arten des Rechtes der Kirche. Dies waren die ”jura ecclesiae immediata”, sowie die ”jura ecclesiae mediata”. Die erstere wurde rechtstheologisch begriindet, die andere vernunftsrechtlich. .Auch die detailierte Einteilung dieser Kollegialrechte der Kirche, stimmte mit der Sicht des deutschen Kollegialismus iiberein. Hierdurch unterstrich man, dass die Kirche eine eigene Rechtssphäre habe, die von der des Staates getrennt sei; gleichzeitig hob man auf stärkere Weise als die schwedischen Territorialisten die besondere Stellung der Kirche im Staat und die Unterschiede zwischen Staat und Kirche hervor. Das Recht dieser selbständigen Kirche wird in der hier vorliegenden Abhandlung durch einen ”Modellfall” beleuchtet. Es wurde das Recht, Pfarrer zu wählen, herausgegriffen. In dieser Frage konnte man an eine ältere Entwicklung ankniipfen, zudem gab es hierbei auch starke Beriihrungspunkte mit den anderen grossen kirchenrechtlichen Hauptströmungen jenes Jahrhunderts. Vor dem Hintergrund dieses Problems tritt deutlich der Unterschied zwischen jenen, die von dem deutschen Territorialismus beeinflusst worden waren und denjenigen, die hauptsächlich einen kollegialistischen Ståndpunkt vertraten, deutlich hervor. Neben Fragen, die ein selbstständiges Kirchenrecht und seine Entwicklung, sowie Umfang und Inhalt der Kollegialrechte der Kirche beriihren, wurden ebenfalls einige Sp>ecialprobleme, die mit der vertragsrechtlichen Auffassung der Kirche zusammenhängen, behandelt. In einem besonderen Abschnitt wird sich mit Fragen, die das Kirchenrecht und dessen juristische Stellung und Funktion beriihren, auseinandergesetzt. Daneben wird auf das Verhältnis von geistlicher und weltlicher Strafe in der Kirchenzucht eingegangen. Weiterhin beschäftigt sich dieser Abschnitt mit der Frage, wie die schwedischen Kollegialisten jenen Vertrag entwarfen, durch welchen die Kirche ihre mittelbaren Kollegialrechte zu iibergeben gedachte. 348
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