RB 22

Das Prinzip der indiv iduellen Gewissensfreiheit vvurde ihrer Meinung nach nicht von dem Umstand bekränkt, dass sich alle Staatsbiirger zur gleichen Religion zu bekennen hätten. Ihncn stand ausserdem das Recht zu, privat jede gevviinschte Religionsauffassung zu haben; es reichte hin, dass sie es unterliessen ostentativ Abstand v^on der allgemein v'erbindlichen Religion zu nehmen Oder abvveichende Religionsauffassungen zu verbreiten. Das Grundgesetz von 1809 folgte dieser Linie. Trotz, dass die Bekenntnispflicht fiir eingeborene schwedische Staatsbiirger in diesem Gesetz nicht klar fixiert worden war, unterstrich doch das Grundgesetz deutlich die Schuldigkeit fiir eingeborene schwedische Staatsbiirger, sich zur allgemeiiwerbindlichen Religion des Landes bekennen zu miissen; gleichzeitig damit wurde Freiheit in der Ausiibung von Religion und persönliche Gevvissensfreiheit zugesichert. Kapitel 3. DIE AUFFASSUNGEN VOM WESEN DER KIRCHE Die naturrechtlichen Anschauungen der Aufklärungszeit vomStaat, als eines Vertrages zwischen freien Individuen, hatte bedeutende Konsequenzen auch fiir die Auffassungen vorn Wesen der Kirche. Der Begriff des Staates wurde v^on den Individuen her entwickelt. Entsprechend dazu, bildete sich parallel zur Entwicklung des Staatsbegriffes, eine neue Auffassung von Kirche, ebenfalls ausgehend von den Individuen und dem Gedanken ihrer Gleichstellung innerhalb der Kirche. Die Kirche wurde als eine Vereinigung, ”societas” oder ”collegium” angesehen, entstanden aus freier Uebereinkunft von freien Individuen unter einem Bekenntnis. Die Aufklärung entwickelte in dieser Hinsicht eine ältere Tradition, die bis auf Melanchton zuriickging. Die V^orstellung von der Kirche als einer ”societas” gab es auch bei zum Beispiel Grotius, V'oetius und bei anderen fiihrenden Juristen und Theologen in Deutschland während des 17. Jahrhunderts. Durch die Aufklärung bekam dieser Societasgedanke eine andere Betonung als vorher, und man war mehr und mehr bereit, die Konsequenzen aus dieser Kirchenauffassung zu ziehen. Von Bedeutung fiir die schwedische Entwicklung war vorallem Pufendorfs Kirchenauffassung, wie sie uns in seiner Schrift ”De habitu religionis christianae ad vitem civilem” aus dem Jahre 1687 begegnet. In diesem Werk unterstreicht Pufendorf, dass die Kirche eine Vereinigung von gleichberechtigten Mitgliedern ”aequales” ist und von ganz anderem Charakter als der Staat, sowohl in Frage der Zielsetzung als auch der Struktur. Das Ziel des Staates ist es, äussere Ruhe und Sicherheit zu garantieren, die Aufgabe der Kirche ist die Verehrung Gottes. Die Struktur des Staates bildet sich aus dem Verhältnis von Obrigkeit und Untertanen, aus Befehlenden und Gehorchenden, im Staat hat die Obrigkeit die Herrschaft. Die Glieder der Kirche dagegen sind ”auquales”. In der Kirche gibt es allein Lehrer und Zuhörer, dagegen keine Herrschaftsstruktur: ”ecclesia non autem status est”. 346

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=