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Religionsfreiheit. Während des 18. Jahrhunderts wurde die individuelle Freiheit auch in Sachen Religion immer stärker betont. Gleichzeitig jedoch, war in die Gesetzgebung in Schweden die Forderung aulgenommen, dass in Schweden geborene, schwedische Staatsbiirger sich zur evangelisch-lutherischen Religion, die das ganze Land angenommen hatte, zu bekennen hätten. Dies aktualisierte auf deutliche Weise das Problem der Religionsfreiheit. 1. Das Problem der Religionsfreiheit fur Ausländer mit anderen Glaubensbekenntnisse. Fiir nach Schweden eingewanderte Ausländer mit anderem Glaubensbekenntnis als dem evangelisch-lutherischen, kam es stufenweise zu einer erweiterten Religionsfreiheit. 1741 erhielten die Glieder der englischen und reformierten Kirche das Recht zur öffentlichen Religionsausvibung, 1781 wurde den Bekennern römisch-katholischen Glaubens und 1782 den Bekennern mosaischen Glaubens ein Gleiches gewährt, obgleich fiir die letzteren das Recht der öffendichen Religionsausiibung etwas mehr beschnitten war. In Schweden geborene, schwedische Staatsbiirger durften jedoch nicht an diesen GJottesdiensten teilnehmen. Der akademische Unterricht beschäftigte sich ausfiihrlich mit den Religionsfragen. In den ersten vier Jahrzehnten nahm er im Grossen und Ganzen eine restriktive Haltung ein. In der Zeit zwischen 1740—1770 trat an die Stelle der mehr restriktiven Haltung, eine neue, tolerantere Sicht. Ausgehend sowohl von der selben, naturrechtlichen Staatsauffassung, sowie von der gleichen Anschauung iiber die politische Bedeutung der Religion, hielten einige am Gedanken, dass die Religion fiir das Wohl des Staates am besten sei, fest. Andere wieder vertraten die Ansicht, dass es im Interesse des Handels und der Manufakturen notwendig sei, den eingewanderten Ausländem die öffentliche Religionsausiibung zu gestatten. In den letzten Jahrzehnten des Jahrhunderts siegte die letztgenannte Auffassung, und die akademische Lehre machte sich zum Fiirsprecher einer umfassenderen Toleranz. Die Notwendigkeit einer umfassenderen Toleranz wurde sowohl durch rationale, wie auch durch humanitäre Argumente gestiitzt. Staatsrationelle Raison forderte, dass man den Vertretem fremder Glaubensgemeinschaften das Recht zur öffentlichen Religionsausiibung gewähre. Der Handel wurde dadurch erweitert und auf diese Weise konnten auch dem Lande niitzende Ausländer interessiert werden, sich im Lande niederzulassen, um Manufakturen aufzubauen. Aber auch vom Standpunkt des einzelnen Individuums war Toleranz notwendig. Die Rechte des Individuums wurden mehr und mehr hervorgehoben. Man ansah, dass Religionstoleranz niitzlich sei, einmal im Interesse des Staates, ”ex principiis publicae utilitatis” und notwendig im Interesse des Individuums, ”ex principiis humanitatis”. 344

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