pulsiva” im Mittelpunkt der schwedischen Debatte. Vertreter der verschiedenen Disziplinen behandlelten diese Frage in Hinblick auf einen, der obengenannten deutschen oder englischen Verfasser; man beschrieb zuerst die unterschiedlichen Auffassungen und danach schloss man sich einer dieser Auffassungen an. In der Frage der Konstruktion des Staatsvertrages selbst hingegen, war es gewöhnlicher, dass man sich den Ansichten Pufendorfs anschloss. Seiner Theorie nach, sei es am besten, einen Staat auf zwei ”pacta” und ein ”decretum” zu begriinden. Durch einen ersten Vertrag schliessen sich die Individuen in einem Staat zusammen, durch einen zweiten Vertrag legen sie fest, wer die p>olitische Macht imStaate haben soli. Das dazwischenliegende ”decreturn” stellt durch eine ”forma regiminis” die Staatsform selbst fest. Dass Pufendrofs Auffassung in gewissemGrade so dominierend war, erklärt sich daraus, dass er in den Jahren 1668—1676 die Professur fiir Natur- und Völkerrecht an der Universität Lund innehatte. Pufendorfs Lehrbiicher bekamen späterhin eine grosse Bedeutung fur die weitere Entwicklung im schwedischen akademischen Unterricht, besonders in Fragen, die den Staat, die Religion und die Kirche angingen. In der Mitte des Jahrhunderts begann die Kritik sich dagegen zu richten, dass man iiberhaupt die Frage der ”causa impulsiva” diskutierte. Der fuhrende Jurist dieses Jahrhunderts in Schweden, D. Nehrman-Ehrenstråle regte diese Kritik an. Nehrman war in den Jahren 1721—1753 Professor der Jurisprudenz an der Lunder Universität. Durch seine Vorlesungen iiber die verschiedenen Gebiete der Rechtswissenschaft und durch seine Kommentare zum neuen Gesetzbuch des Jahres 1734, iibte er einen grossen Einfluss auf die Entwicklung der juristischen Doctrin während des ganzen Jahrhunderts aus. Besonders kritisch war Nehrman gegen die Vorstellungen v'on den Ursachen der Staatsbildung, sowie sie von Hobbes, Hertius, Pufendorf und Thomasius v’ertreten wurden. Fiir Nehrman war es unmöglich, die Frage nach den Ursachen der Staatsbildung von dem ”jus naturae” her beantworten zu wollen. Nur ein geschichtliches Studium eines jeden einzelnen Falles, könne diese Frage beantworten, die doch ihrem Wesen nach eine ”quaestio historica” war. Der Empirismus begann damit die allgemeineren Erklämngen abzulösen. Diese Kritik an der Fragestellung selbst, begegnet uns auch bei anderen schwedischen akademischen Lehrern der gleichen Zeit; sie weist auf die spätere Kritik hin, die gleichfalls hauptsächlich von der englischen ”moral-sense”-Philosophie bestimmt war. Seit den Sechziger Jahren des 18. Jahrhunderts begann sich die französische staatsrechtliche Entwicklung in dem schwedischen akademischen Unterricht widerzuspiegeln. Es geschah immer häufiger, dass Schriften Rousseaus und Montesquieus zitiert wurden, hierbei richtet sich das Interesse vornehmlich auf die Frage der Machtverteilung im Staate. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zeigte sich auch ein starker Einfluss von Seiten der ”moral-sense”- Philosophie und ihrer Kritik an den Kontraktstheorien. Im letzten Jahrzehnt 340
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