464 Krone eingetauscht iind als Morgengabe verschrieben hatte. Das Hofgericht fragte sicherheitshalber bei der Regierung an. Die Königin äusserte sich in Uebereinstimmung mit der Ansicht des Hofgerichts: so wurde in dein Urteil erklärt, dass dem Kinde nicht das Adelsrecht zustehe, wohl aber das Recbt zur Einlösnng (bördsrätten). Gemäss GR 10: 1 war die Morgengabe miitlerliches Erbe. Enter den Rechtsgelehrlen waren die Meiimngen dariiber geteilt, welches der rechte Zeitpnnkt fiir die Uebernahme des Erbes durch die Kinder sei, wenn der Ehemann seine Frau iiberlebte. Zwei von diesen Rechtsgelehrten zufolge war es iiblich, dass der Mann die Morgengabe während seiner Lebenszeit behielt. Ein Forscher erklärle jedoch, man babe noch 1656 die Ansichl vertreten. dass die Einkiinfte. dh die Zinsen. direkt nach dem Tode der Frau iibergehen sollten. Fine Priifung des Hotgerichtsurleils, das der Diskussion im Rat vorausgegangen war, zeigt indessen, dass die Zinsen von dem Augenblick an, in dem der Mann eine neue IChe schloss, ausgezahlt werden sollten. Das Revisionsurteil billigt, aus speziellen und allgemeinen Griinden, das Urteil des Hofgerichts. Eine eindeutige Ansicht herrschte also um jene Zeit nicht. Der von den Rechtsgelehrten erwähnte Branch, dass der Mann während seiner Lebenszeit die Morgengabe behielt, lässt sich auch bis ins Mitlelalter zuriickverfolgen, doch war dieses 5’^erfahren nicht das allein iibliche. Fiir den Adel verschwand das Problem durch die Verordnung von 1644 und die Resolution von 1658. Die Morgengabe, die diesen zufolge väterliches Erbe war, sollte dem Ehemann verbleiben, solange er lebfe. Das Gesetz von 1784 löste das Problem fiir alle Kategorien durch die Bestimmung, dass die Morgengabe „sterbe“, wenn die Frau vor dem Manne verschied. Das Gegebene wurde auch als väterliches Erbe betrachlel.
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