463 imisste sich also, wenii sie sich nichtadlij» wieclerverheiratele, daniit abfinden. dass diese Morgengabe besteiieri wiirde. Bei Adelsuberprufiingeii ini 16. Jahrhiindert Aviirden die (liiter der Frail häufig als sleiierptlichlig erklärt oder zinveilen ganz oder teilweise als verwirkf eingezogen. Gewisse niildere Formen kamen anch vor, so dass Adel anl' Lebenszeil oder beliebige Zeil gegeben wnrde nsw. Xafnrlieb erhielten diese ^'ariationen aneh Bedenlnng fiir die Morgengalie. Die Verordmmg von U)22 brachle nene Bestimmungen. ?"ine Witwe oder Jnngfran. die sieh ohne Einwillignng des gesetzlichen Vertreters nicbladlig verheiralete, halte dadnreh ihre Giiter nnd ihr nnbewegliches I']rbe an die näehste \'er\vandtscbaft verwirkt. Somit verlor eine Witwe eine ihr friiher von einem Adligen ansgesetzie Morgengabe. Dasselbe gilt, wenn eine Witwe einen Mann entgcffcn der erforderlichen Znstimmnng genommen hat. Fine Witwe oder .Inngfran, die Geschleehtsverkehr mit einem Nicbtadligen hat, hat ihr Gnt verwirkt. Dem .\dligen war es verhoten, sich niehtadlig zii verheiraten. Kinder aus einer solchen I'Ihe sollten nicht den väterlichen Grnndhesitz erhalten, dieser sollte vielmehr an die Kinder des Vaters ans einer adligen hdie fallen oder an die nächsfen Krhen aus seiner Sippe. Svea hovrätt hat erklärt, dass einer d'ochter anch als Witwe ihr miitterliches lu'he, und damit die Morgengabe der Mutter, entzogen werden könne, wenn sie sich gegen den Willen der Fltern niehtadlig verheiratet hatte. In einem anderen Urteil verkiindete das Gericht, dass die Toehter den Privilegien zufolge dureh nichtadlige hdie ihr Becht verwirkt hahe. und dass die \’erzeihung der Mutter der Toehter gegeniiber keine ])ositive Bedeutung hahe. GB 3 hat hier seine Giiltigkeit verloren. Das Hofgerieht vertrat die Ansieht, ein Adliger diirfe hei der Heirat mit einer Niehtadligen als Morgengabe nieht sein erhliehes Adelsgut zu innnerwährendem l^ägentum gehen, es liess jedoeh zu, dass es auf die Lehenszeit der Witwe hesehränkt gegeben wnrde. Die Adelsprivilegien hestimmen, dass Kinder aus einer IChe zwnschen Adligem und Nichtadliger seine Giiter nieht erben durften. In einem Prozess handelte es sieh um Lehensgiiter (Xorrkiipings heslutsgods), die der \'ater. hevor er geadelt worden war, von der
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